thumbs: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

228 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Mit den freiwillig über die Grenze des gesetzlich Gebotenen hinaus von den 
Städten der Städteordnung übernommenen Leistungen für ihr Volksschulwesen steht 
eine weitere Besonderheit im Zusammenhange: die Besetzung aller Hauptlehrerstellen 
an solchen Schulen auf Vorschlag der städtischen Behörde (des Stadtrats.) 
Im letzten Absatz von § 102 des jetzigen Elementarnnterrichtsgesetzes ist der 
Gemeindebehörde ein „Präsentationsrecht“ bei Anstellung der Lehrer eingeräumt 
„soweit eine Volksschule als eine erweiterte zu betrachten ist.“ Diese Bestimmung 
wird von den Staatsbehörden der Unterrichtsverwaltung dahin ausgelegt, daß das. 
Präsentationsrecht nur auf diejenigen Stellen sich beziehe, welche zu dem Zwecke, die 
Schule zu einer „erweiterten“ zu gestalten, über die gesetzlich vorgeschriebene Mindest- 
zahl hinaus an einer Volksschule errichtet sind. Die jetzt der Städteordnung unter- 
stellten Städte gingen mit der Einrichtung erweiterter Volksschulen zuerst vor, und 
bei der Schwierigkeit, von der Gesamtheit der an den Volksschulen (beziehungsweise 
Volksschulabteilungen) einer Stadt anzustellenden Lehrer diejenigen individnell aus- 
zuscheiden, deren Stellen als der „Erweiterung"“ angehörig zu betrachten wären, kam 
thatsächlich die Ubung auf, einstweilen für die Besetzung aller Hauptlehrerstellen 
den Vorschlag der Stadtbehörde zuzulassen. Bei dieser Ubung ist es bis zur Gegen- 
wart geblieben — auch nach einer Verhandlung über den Gegenstand in der Zweiten 
Kammer des Landtags von 1883/84 aus Anlaß einer Bitte und Beschwerde des 
Stadtrats zu Heidelberg und der Gemeindebehörden der übrigen unter der Stöädte- 
ordnung stehenden Städte. 
Bei der auf dem Gebiete des Elementarunterrichts von den Städten im weitesten 
Umfange seither ausgeübten Selbstverwaltung hat deren Volksschulwesen sich reich 
entfaltet und einen Stand der Leistungen erreicht, welcher das allgemeine Durch- 
schnittsmaß weit überbietet. Angesichts derartiger Erfolge dürfte keinerlei Anlaß be- 
stehen, der Bethätigung einer solchen Selbstverwaltung für die Zukunft irgendwie 
engere Grenzen zu ziehen oder den betreffenden Gemeinden Leistungen, welche sie 
bisher freiwillig übernommen, für die Zukunft in verpflichtender Weise aufzuerlegen. 
Diese Auffassung der Großherzoglichen Regierung liegt den besonderen Bestimmungen 
zugrunde, welche der Entwurf in dem Abschnitt „von den Volksschulen der Städte, 
welche der Städteordnung unterstehen“, (§§ 98—109) in Vorschlag bringt. 
Übrigens sind nicht alle in dem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich 
ihrer Anwendbarkeit auf die genannten Städte beschränkt: auch andere Gemeinden 
können ihren Volksschulen auf dem Wege des Gemeindestgtuts eine den örtlichen Be- 
dürfnissen entsprechende reichere Gestaltung geben, für dieselben eine obere technische 
Leitung bestellen, zur Gewinnung besonders tüchtiger Lehrkräfte deren Gehalte durch 
Zulagen zu dem gesetzlich geordneten Betrage erhöhen. Die eigentlichen Besonder- 
heiten für jene Städte liegen nur in folgenden Punkten: 
a. Die Städte der Städteordnung haben die Aktiv-Gehalte der Lehrer an 
ihren Volksschulen, wie hoch auch deren Betrag laufen möge, lediglich selbst 
aufzubringen; eine Beteiligung der Staatskasse an deren Deckung findet 
nicht statt. Damit steht im Zusammenhang, daß diese Städte an der Ein- 
richtung einer für Gemeinden und Staat gemeinschaftlichen Zentralgehalts- 
kasse nicht teilnehmen, vielmehr die Gehalte rc. ihrer Lehrer in vollem Be- 
trage unmittelbar an dieselben auszuzahlen haben; ferner daß den genannten 
Städten freisteht, eine eigene Lehrer-Gehaltsordnung aufzustellen, welche 
jedoch in keiner Weise unter die im Gesetze für die Lehrer der anderen Ge- 
meinden bestimmten Sätze herabgehen darf.
	        
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