Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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sowie das Verbot der Meisenhũtlen, Leimruthen, Sprenlel ꝛe., bei einer Gelbftrafe von 
1 bis 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißftrafe, hiermit erneuert und wieder- 
holt eingeschärst. 
Bei gleicher Strafe wird das Verkaufen auf Märkten oder sonstige Feilbieten obiger 
Vogelgattungen verboten. 
Jedermann wird aufgefordert, Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot, bei der 
Fürstlichen Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. 
Greiz, den 10. September 1870. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
Meusel. 
Bruno Men.
	        
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