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Die Uebergänge in gleicher Ebenc mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren
Barricren in angemessener Entsernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu
verschen
en Abstand der hi fneten Barriörenflũgel von den Geleisen sind die Be-
ßh m §. 2 zu bra
Zugbarrièren sind 8 Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken
und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter von
der Iarrinee entfernt sein darf, übersehen werden können.
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Nie-
derlassen der Sperrbäume zu läuten ist.
8. 5.
ie Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomo=
tiven zu erwarten stehen.
Die Uebergangs-Varriêren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen.
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwallung, beziehungsweise Aufsichtsbehörde,
besonder festgestellt.
Die Varrièren von Privakwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter
Verschluß zu halten (csr. §. 5
Im Dunkeln nollen, so uge die Barriéren geschlossen sind, die Uebergänge von
Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zug-
barriören.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunfst,
besichungeweise Absahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten
uchten.
zu erleu
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge
revidirt werden.
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu
achten.
F. 6.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge
aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und ½½00 Meilen angeben.
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungozeiger aufzustellen, an denen
die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden
Strecken lehe sind.
wischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches d Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden
können, ohne den Durchgang derselben auf dem andern zu hindern.
—:
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