Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der 
Vahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, 
wo Juhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barriêren geschlossen 
sind. 
HI. Einrichlung und Zusland der Betriebsmittel. 
F. 7. 
Die Betriebsmiktel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größien zulässigen Geschwindigkeil (F. 25) ohne Gefahr statt- 
finden können. 
8. 8. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als 
zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anscrliguns müssen 
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnel se 
In dem VBereiche jeder Haupt-Reparaturwersstatt ist ein offenes Onschihermn. 
meter so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lofomotiven durch ein kurzes Ansatz= 
rohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Nichligkeit der Belastung der 
Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Fekerwagen und Manomeker an den Lokomo= 
tiven zu prüfen. 
§. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zurückgeleglen Wege sind Register zu führen. 
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer grundlichen Revision zu unterwerfen. ie 
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 10,000 
Meilen, jede solgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, 
niemals später jedoch als nach 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur. Bei 
Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken muß, 
ist “ Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren. 
Hinsichtlich der bei biesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären 
Ueberdruck mit dem zweisachen Betrage der zulässigen Morimal. Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. 
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung 
Anwendung gefunden hat.
	        
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