Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Kessel, welche bei dieser Probe ihre Vorm bleibend ändern, dürsen in diesem Zu- 
stande icht wieder in Dienst genommen wer 
öchstens 8 Jahre nach Intrttierlellung. der Lokomotive muß eine innere Revision 
des nessel- vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre. zu entfernen sind. Nach 
mindestene je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederhole 
Ueber die bolemotiurroifioden sind Jahendangen anfzunehmen, in denen die 
rzehniste * verzeichnen sind. 
e Lokomolive uß versehen sein: 
veen mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kefsels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesect werden können, und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung 
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem 
geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf 
der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindeslens zwei von einander unabhaͤngigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser 
Vorrichtungen muß die Höbe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
ded Normalwasserstandes angebracht se sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be- 
stimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile 
ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Leuegung von 3 Milli- 
metern möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuver- 
lässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf 
den Sifferblätt ern der Manometer muß die größte zulässige #e n 
durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampspfeife. 
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—nr 
—2 
— 
8. 10. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnränmern, sowie mit einem verschließbaren, an den 
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch 
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
§S. 11. 
Tender-kofomattoen und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen versehen sein 
§. 12. 
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit
	        
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