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§. 16.
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bi 4000 Meilen durchlaufen haben,
resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens je zwei Jahren,
einer periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn ab-
genommen werden müssen.
S. 17.
Jeder Wagen muß Vegeichmungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welche ;
b) die i.h. * welcher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt w
c) das eigene Giuicht, iiecbech Achsen und Räder;
4) das größte Ladegewicht, mit mechem er belastet werden darf;
e) das Datum der lehten Revision
S. 18.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst beseitigt
und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
HI. Einrichiungen und Maßregeln für die Handhabung des Berriebes.
8. 19.
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des Ortes
gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen „müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange
zu denselben, 46 von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar sein.
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst
beständig eine ume gehende Uhr bei sich tragen.
5. 20.
Auf doppelgeleisigen ahnsireden sollen die Züge immer das in ihrer Richtung
rechts liegende Geleise befahre
Ausnahmen von veser Regel sind nur bei Geleissperrungen nach vorgängiger
erständigung, der benachbarten Stationen gestattet.
e Doppelsirecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Vestim-
mung unter rice des Vorslehers der Station zulässig.
5§. 21.
Das Schieben der Züge durch Lokomoliven ist untersagt, wenn sich nicht eine
arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rückwärtsbewegungen