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5. 31.
der Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Abgangs-
und arr auf den einzelnen i genau zu verzeichnen sind.
§. 32.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die
im §. 13 vorgeschriebene Anzahl von Vremsen sich in selbigem befinden und daß letztere
im Wesentlichen Gleichmäßig r*n- sind. Bei stärkeren Steigungen als 1 zu 200 soll
der letzte Wagen eine Bremse haben.
Vevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen
kest verkuppelt, die Sicherheilsketten eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffner-
siten und der Dampspfeise hergestellt, die ringelen, „Wagen thunlichst gleichmäßig belastet,
die nöthigen Fahrsignale und Lakernen augebracht und die Bremsen vorschriftemäßig ver-
theilt sind. Diese Nevision ist unterwegs bei 4 Anndenung in der Zusammenseung
des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammen gezogen sein, daß
die Federbuffer der Wagen im Zustande der Rube sich berühren. In gemischten Zügen
d Wagen mit zugewöhmicher Kuppelung nicht unmilkelbar vor und unmittelbar hinter
e Personenwagen zu stellen
§S. 33.
In jedem zur Beförderung von Passagieren chellimmten Zuge muß mindestens Ein
Wagen dne aasagien zunächst auf den Tender folg
Bei der den Postwagen zu gebenden Sn ist auf die Bedürfnisse des Post-
dienstes ½ Rücksicht zu nehmen; die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen
ist thunlichst zu vermeiden.
8. 34.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht,
der Zug den Bahmwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs-
mäßig gemeldet ist.
8. 35.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der beitung des Be-
triebes betrauten verantwortlichen zn, Beamten resp. deren Vertretern und in fest ab-
gegrenzteu Seiträumnen auf der Ba
Vorsteher der beiden andhrenzenden Stationen müssen von der Bewegung
solcher Zage Kenntniß erhalten. Lebteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transport-
wagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von
einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
destens ½8 Siunde vor der fahrplamnäßigen Ankunft der Züge muß das
betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomoliven und einzelnen Wagen geräumt sein.
Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle statthaft, daß