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diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind. Arbeits-
züge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dũrfen nicht vor die Loko-
motiven fahrplanmäßiger Zũge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diefe
Schneepflũge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abslande mit besonderen
Maschinen vorausgeschickt.
Vest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflůge, welche nicht auf besonderen
Rädern gehen, sind zulässig.
8. 37.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
Bei a anebeien Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe
flehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesebt und die Teuderbremse
angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stels unter spezieller Aussicht slehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen 2c. so
-estzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können.
Jeder im Dunkeln sich bewegende *—* sowie jede einzeln fahrende Lokomotive muß
vorn mit zwei in der Nichtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit
mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stebenden Zuges ist außerdem ein dem Loko-
motivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes
Laternensingnal anzubringen.
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer
Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am Tender.
Auch Draisinen und Materialien-Transporlwagen (F. 35) auf freier Bahn müssen
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
Auf der Bahn mushn blelgeme uurun znn werden können:
Vahn ist fa
5 "P Zug soll Pesen, fahren,
3) der Zug bol still halten,
und zwar soll im Dunkeln das Signal
all 1. durch weißes Licht,
al 2. durch grünes Licht,
ad 3. durch rothes Licht
gegeben werden.
8. 41.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den
Lokomotivführer geben kön nen.
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