Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind. Arbeits- 
züge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dũrfen nicht vor die Loko- 
motiven fahrplanmäßiger Zũge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diefe 
Schneepflũge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abslande mit besonderen 
Maschinen vorausgeschickt. 
Vest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflůge, welche nicht auf besonderen 
Rädern gehen, sind zulässig. 
8. 37. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
Bei a anebeien Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe 
flehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesebt und die Teuderbremse 
angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stels unter spezieller Aussicht slehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen 2c. so 
-estzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende *—* sowie jede einzeln fahrende Lokomotive muß 
vorn mit zwei in der Nichtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit 
mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stebenden Zuges ist außerdem ein dem Loko- 
motivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes 
Laternensingnal anzubringen. 
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer 
Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am Tender. 
Auch Draisinen und Materialien-Transporlwagen (F. 35) auf freier Bahn müssen 
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
Auf der Bahn mushn blelgeme uurun znn werden können: 
Vahn ist fa 
5 "P Zug soll Pesen, fahren, 
3) der Zug bol still halten, 
und zwar soll im Dunkeln das Signal 
all 1. durch weißes Licht, 
al 2. durch grünes Licht, 
ad 3. durch rothes Licht 
gegeben werden. 
8. 41. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den 
Lokomotivführer geben kön nen. 
17“
	        
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