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. 12.
Die bokomotivführer müssen seßzens Signale geben können:
chtung geben,
2) Bremsen anziehen,
3) Bremsen loslassen.
43.
Der Dienst mit dem elektromaguetiscen Telegraphen wird nach besonderer von der
Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlalsenen Instruktion gehandhabt; es müssen
durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter
zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
ie Signale
der Zug geht nicht ab,
6 soll eine Sinfelstometot kommen,
dũrsen nicht willelse oesel sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
Nicht fahrplenmehig Züge oder i= Lokomotiven müssen in der Regel durch
ein Signal an dem in der einen oder auderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge
den Bahmwärkern, Arbeilern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung
angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dũrfen nicht fahrplanmäßige
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine kehigc Verstän-
digung der beiden betreffenden Stationen stallgesunden hat, und die Wärter vorher von
dem Abgang derselben durch den cleltromagnetischen Telegraphen zeitig hirier wp sind.
Die jedesmalige Stellung der wWhen der Vahnhöfe muß, mindestens in den
Hauptgeleisen, dem vokomotivführer auf 150 Meler Entfernung kenntlich sein. Die dazu
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden.
Vor der Ankunft und vor der Absahrk eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
alnssminge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig
eslellt sind.
6 Er die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu-
schreibe
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung
des sahrplammäßigen Fahrdienstes von unn durchfahren, resp. benutzt werden.
S. 4
Die Stellung der Ausgußröhren der serlrahne soll im Dunkeln kenntlich ge-
macht sein.
H. 47.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten untergeordnet