Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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. 12. 
Die bokomotivführer müssen seßzens Signale geben können: 
chtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
43. 
Der Dienst mit dem elektromaguetiscen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlalsenen Instruktion gehandhabt; es müssen 
durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter 
zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
ie Signale 
der Zug geht nicht ab, 
6 soll eine Sinfelstometot kommen, 
dũrsen nicht willelse oesel sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
Nicht fahrplenmehig Züge oder i= Lokomotiven müssen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder auderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge 
den Bahmwärkern, Arbeilern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung 
angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dũrfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine kehigc Verstän- 
digung der beiden betreffenden Stationen stallgesunden hat, und die Wärter vorher von 
dem Abgang derselben durch den cleltromagnetischen Telegraphen zeitig hirier wp sind. 
Die jedesmalige Stellung der wWhen der Vahnhöfe muß, mindestens in den 
Hauptgeleisen, dem vokomotivführer auf 150 Meler Entfernung kenntlich sein. Die dazu 
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Vor der Ankunft und vor der Absahrk eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
alnssminge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig 
eslellt sind. 
6 Er die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu- 
schreibe 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des sahrplammäßigen Fahrdienstes von unn durchfahren, resp. benutzt werden. 
S. 4 
Die Stellung der Ausgußröhren der serlrahne soll im Dunkeln kenntlich ge- 
macht sein. 
H. 47. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten untergeordnet
	        
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