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sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges
stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erken-
nen und mit dem Lokomolivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich
der Placirung auch von den Schaffnern und Bremsern, soweit diesen die Beaussichtigung
des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegl. Zur Verständigung zwischen Zug-
personal und Lokomotirführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeise der Lokomo.
tive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine resp. geeignete andere
Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemisch-
ten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum
wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
Bei Unfällen und wenn sonft aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Vahn
stehen bleiben oder halten mussen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusehen hätten,
müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich moglicherweise nähern könnten,
sichere Maßregeln getroffen werden, durch weh- solche Züge zeitig genug von dem Orte,
wo der Zug anhälk, in Kenntniß gesetzt werden
4.
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen dehalten werden oder von einem Weichen-
steller bedient sein
Den Wechstellern vor der Einsahrt in größere Slationen und an den Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der
Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche
die sorgsältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht auf-
getragen oder gestattet werden.
Die dũhrung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche
wenigstens ein Jahr z in einer ** Werkstatt gearbeitet haben und nach
mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und einem tech-
nischen Betriebsbeamten mnl#nhalzemee Prüfung tadr durch Probefahrten ihre Befähigung
nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut
sein, um dieselbe erforderlichen Falls slill= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen das Publikum.
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Die Eisenbahn-Reisenden müssen den inneinen Anordnungen nachkommen, welche
von der Bahnverwallung Behnss Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der
Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen der
mit Unisorm oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden
Bahnpolizei Beamten (F. 72) unweigerlich Folge zu leisten.