106
g. 52.
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken
und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Forstschutz-, Zoll- und Steuer--, und Polizeibeamten und den Beamten der Staalsanwalt-
schaften beltreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an den zu
Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letzteren nicht
durch Varrieren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige
Verzug zu vermeiden.
6 eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrièren oder soustigen Ein-
kriedigungen ist untersagt.
§. 58.
Mit Ausnahme des Chefs der Militair= und Yolizeibehörden, die am Orte des
Bahnhofs ihren Sit haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei= und der in der
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschuh= und Zoll- und
Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen
Gebäude (Dienstlokale) auferbalt derjenigen Räume betreten, welche ihrer Bestimuung
nach dem Publikum geöffnet sind
Die Feftungskommandanten, Fortifikations= Offiziere und Fortifikations-Beamten,
welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Mililair= und Polizeichefs
insosern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb
des Festungörayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen auf
den Vorplätzen der Bahnhöfen an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen,
soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei-
Beamten zu, füsofen in dieser Beziehung 7 besondere Vorschriflen Anderes bestimmen.
8. 5
Das Oinüberschaffen von Pflügen, chon und anderen Geräthen, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
5. 55.
Für das Vetreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist der-
jenige berantworlich welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt.
Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge darf zehn
Minntent vor dem erwarteten Eintreffen ein . nicht mehr stattfinden.
Privat-Uebergänge dürfen nur von ben' orchüh unter den von der Eisenbahn-
verwaltung vorgeschriebenen Bedingungen beuut werden.
So lange die Ueberfahrten geschlossen. sin, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehheerden bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gilt für den Fall,