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daß die Glocken an den mit Zugbarrièren versehenen Uebergängen rrttnen. Fußgänger
dürfen sich den verschlossenen Barrieren noben dieselben aber nicht öffner
Alle Beschädigungen der Bahn und 19 dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten,
ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung
von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden
Handlungen.
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Es ist verboten, senergefährliche und wen Gegenstände, wodurch andere Transport=
Gegenstände oder die Transportmitlel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen-
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden.
Nücksichtlich der Versendung von Ghemikalien und feuergefährlichen Gegensländen
verbleibt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebs-Reglements.
Geladene Gewehre dürsen unter beinerlei Umständen mitgenommen werden; das
Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schieß-
gewehre zu untersuchen.
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Das Tabakrauchen ist in allen Aache#mljen gestattet, in der ersten Klasse jedoch
nur unker Zustimmung aller in denselben Coupés Mitreisenden. In den Wagen der
zweiten und wo thunlich auch der dritien Klasse müssen Coupös für Nichwrancher vor-
handen sein.
§. 62.
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht
mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mitreisenden
belästigt werden können.
8. 63.
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind solche
bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet
statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und spaltestelen betroffen
werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des elwa gezahlten
Persenengetdech
8. 64.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn-
polizei. Beamten nichl fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen
und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von der Mit= und
Weiterreise ausgeschlossen.
S. 65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mitreisen-
den augenscheinlich lästig werden würden, dürsen nur dann zur Mitfahrt zugelassen wer.