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den, wenn ein besonderes Coupô für sie gelöst wird. Anderen Falls wird beim Aus-
schluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
8. 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen,
während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
§. 67.
Wer im Gilenbahuzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze
von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft
wird, für die ganze, vom Auge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen
Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thalern zu entrichten. Derjenige Rei-
sende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unauf-
gefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet
mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird,
worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. er
die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgeseht werden und bleibt die gerichtliche Ein-
ziehung der enwähnten Beträge der Venvaltung vorbehalten.
Die Uebertrelung oder icesatg 8 in den 88. 51 — 60 und 66 enthalte-
neu Bestimmungen wird mit einer, von den zuftändigen Vehorden festzusehenden Geld-
strafe bis zu 10 Thalern, im leürne eng mit verhältnihmäßiger Gefängnißstrafe
geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen geseblichen Strafbestimmungen eine härtere
Strafe verwirkt ist.
F. 69.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten
8. 72 sind ermächtigt. jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher unbekannt ist,
und sich über seine Person nicht auszumweisen vermag, oder letzteren Falls nicht einc der
— Strafe entsprechende Kaution erlegt, deren Höhe jedoch das Maximum der
Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren
Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen
und festzunehmen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Kautionsbeslellung der vorläufigen Ergreisung und Festnahme nicht
ezihen
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an den
Staats= oder Polizei-Anwalt abguliefern.
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die festgenomme-
nen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitsperso-
nale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität