Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

109 
bezeichnete Feslnehmungskarte mifzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden 
Kontravenkiens-Verhandlung vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an dem 
die Kontravention kenstatirt wurde, spätestenk aber am Vormittage des folgenden Tages 
an die Polizeibehärde oder den kompetenten Staats= oder Polizei. Anwalt eingesendet 
werden musß. 
8. 
Ein Abdruck der §§. 51—71 dieses Mlenenn muß in jedem Passagierzimmer 
ausgehängt, und ferner auf seiem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
rac ausgelegt sein. 
V. deh nenr venit 
Zur Ausũbung der Bahnpolizei sind zunachfl berusen und verpflichtet folgende 
Eisenbahnbeamte- 
1) der Vettriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur, 
2) der Ober-Bekriebs-Inspektor. 
3) die Betriebs-Inspektoren en die Betriebs-Kontroleure, 
4) die Eisenbahn-Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs-Baumeister und In- 
genieure, 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bah , 
6) die Bahn- und Zůtjobahnwarter, 
7) der Bahnkontrolen 
3) die St beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren, 
9) die Stations-Aufseher, 
10) die Stations= Assistenten, 
11) die Weichensteller, 
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 
13) die Portiers und Nachtwächler. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstunisorm resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
S. 73. 
Allen im S. 72 genannten Bahnpolizei. Beamten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung 
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte 
Inslruktionen zu ertheilen. 
5S. 74. 
Alle zur Ausübung der Vahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dieust erforderlichen Eigenschaften besieen. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.