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bezeichnete Feslnehmungskarte mifzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden
Kontravenkiens-Verhandlung vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an dem
die Kontravention kenstatirt wurde, spätestenk aber am Vormittage des folgenden Tages
an die Polizeibehärde oder den kompetenten Staats= oder Polizei. Anwalt eingesendet
werden musß.
8.
Ein Abdruck der §§. 51—71 dieses Mlenenn muß in jedem Passagierzimmer
ausgehängt, und ferner auf seiem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde-
rac ausgelegt sein.
V. deh nenr venit
Zur Ausũbung der Bahnpolizei sind zunachfl berusen und verpflichtet folgende
Eisenbahnbeamte-
1) der Vettriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur,
2) der Ober-Bekriebs-Inspektor.
3) die Betriebs-Inspektoren en die Betriebs-Kontroleure,
4) die Eisenbahn-Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs-Baumeister und In-
genieure,
5) die Bahnmeister und die Ober-Bah ,
6) die Bahn- und Zůtjobahnwarter,
7) der Bahnkontrolen
3) die St beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren,
9) die Stations-Aufseher,
10) die Stations= Assistenten,
11) die Weichensteller,
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner,
13) die Portiers und Nachtwächler.
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstunisorm resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation
versehen sein.
S. 73.
Allen im S. 72 genannten Bahnpolizei. Beamten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte
Inslruktionen zu ertheilen.
5S. 74.
Alle zur Ausübung der Vahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dieust erforderlichen Eigenschaften besieen.
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