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S. 75.
Die Bahnpolizei. Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
8. 76.
Die Vahnpollzei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän-
diges und soweit die Erfüllung der ihnen auserlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und un-
freundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesezten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
Ordnungsstrafen zu ahnden.
Diei jenigen Bahnpolizei Bamten, welche sich alo zur Ausübung ihres Dienstes un-
heeignen zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Sunktionen entfernt werden.
Die Vahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten
aniegen und fortzuführen.
S. 77.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsib auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und
ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisen-
bahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverodnungen erforderlich ist.
S. 78.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn-
polizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unlerstützen. Ebenso
sind die Bahnpolizei. Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung
ihres Amts iunerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Assistenz
zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beausfsitigung.
S. 79.
Die Aussicht über die Auoführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Be-
triebes gegebenen Vorschriften liegt
bei den unter Stbtzremwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
direktionen,
) bei den unter Privalverwallung stehenden Privat-Eisenbahnen dem obersten
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von den
einzelnen Bundesregierungen eingesebten Aufsichtsorganen ob.