4. Negierungs-Verordnung,
vom 25. Februar 1870, den Gewerbebetrieb im Umherziehen durch An-
gehörige anderer Staaten des Norddeutschen Bundes betr.
In Gemäßheit Höchster Entschließung wird Folgendes bestimmt:
Angehörige anderer Staaten des Norddeutschen Bundes, welche ein Gewerbe im
Umherziehen, auf Grund eines von der Behörde eines Bundesstaats für das Bundes-
gebiet au] gestellten begilimationsscheine, im hiesigen Fürstenthume belreiben oder die
Ausdehnung eines von einer solchen Behörde nur für ihren Bezirk ausgestellten
Legitimationsscheins auf einen Bezirk des hiesigen Fürstenthums beantragen wollen, haben
bei Fürstlichem Landrathoamte hier —
sofern sie das hiesige Fürstenthum im Amtsbezirke Burgk betreten und ihr Gewerbe
dort zu beginnen beabsichtigen, bei dem hierz urommittirten Fürstlichen Justizamte daselbst, —
den Legitimationoschein vorzuzeigen.
Die genannten Behörden haben von dem Gewerbetreibenden, woiern er der hie-
ländischen Gewerbe= und einkommensteuer nicht schon unterliegt, eine solche von 1 bie
u 20 Thlr. für das Kalenderjahr, nach dem muthmalichen Umfange des Gewerbebetriebs,
für die Landeskasse zu erheben und über die erfolgte Erhebung, sowic über die beantragte
Ausdehnung des Gewerbebetriebs eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wird die Bescheinigung erst mit oder nach dem 1. Juli ertheilt, so ist für das
laufende Jahr nur die Hälfte des entsprechenden Abgabesatzes zu erheben.
Der Gewerbetreibende darf, bevor die Bescheinigung ihm zuthein at den Gewerbe-
betrieb im hiesigen Fürstenthume bei Vermeidung der im §. 148 Nr. 7 der Bundes-
#ewerbeorhnung angedrohten Strafe nicht beginnen und hat erstern sem iert sich zu führen.
Für die Ausfertigung der Bescheinigung ist die gesetzliche Gebühr für Gewerbs-
legitimationen zu erheben.
Greiz, den 25. Februar 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
M. Kunze
i. V.
Bruno Merz.