Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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36. Nachtrags-Gesetz 
zur Strasproceß-Ordung, 
vom 2. December 1870. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden alterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben mit Nücksicht auf das neue Strafgesebuch für den Norddeutschen Bund mit Zu- 
stimmung des Landtags folgendes Nachtragsgesetz zur Strafproceßordnung zu erlassen 
beschlossen: 
8. 1. 
Die Bestimmungen der Strasproreßordnung über die Zuständigkeit der verschie- 
denen Gerichte zur Untersuchung und Entscheidung behallen hinsichtlich derjenigen Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, welche vor dem 1. Jannar 1871 begangen worden sind, 
auch nach dem gedachten Jeitpunkte ihre volle Gültigkeit, ohne Unterschied, ob die Unter- 
suchung vor oder nach dem 1. Jannar 1371 eingeleitet wird und ob auf die den Gegen- 
stand derselben bildende Handlung die Vorschriften des gegenwärlig geltenden Strafgesetz- 
buchs oder des Strafgesebbuchs für den Norddeuischen Bund anzuwenden sind. 
Hinsichtlich aller nach dem 1. Jannar 1871 begangenen strafbaren Handlungen 
dagegen treten an die Stelle der in der Strasprocestordnung enthaltenen Vorschriften über 
die Zuständigkeit der Gerichte in erster Instanz die nachstehenden Bestimmungen: 
. Zur Kompetenz der Geschwornengerichte gehören und sind nach den in den 
Strafproceßgesetzen für „Verbrechen im engern Sinne" gegebenen Vorschristen zu 
el handesn w 
Verbrechen im Sinne des S. 1 Alin. 1 des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
densschen —0 mit Ausnahme: 
z in F. 176 Ziffer 1—3 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Verbrechen gegen 
die Sitichteit 
6sschweren Diebstahls (§. 243 des Str.-G.-B.), insofern nicht der S. 244 
des Str.-G. . zur Anwendung kommt, 
3) des einfachen Diebstahls im Falle des §. 244 des Str.-G.-V., 
4) der Hehlerei in den Fällen der 5§. 258, Ziffer 2 und 260 des Str.-G. V., 
- der nach §. 261 des Sir.-G.-B. zu bestrafenden Hehlerei, insofern sie nicht 
in Bezug auf ein der Zuständigkeit des Geschwornengerichts unterfallendes Verbrechen 
begangen ist, 
derjenigen Verbrechen, welche von Personen verũbt worden sind, die zur Zeit 
der The noch nicht das 18. Lebenojahr zurückgelegt hatten. (F. 57 des Str.-G.-B.). 
. Zur Kompetenz der Kreisgerichte gehören und sind nach den in den jetzt 
bestehenden Strafproreßgeseben für „Vergehen“ gegebenen Vorschriften zu behandeln:
	        
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