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alle nicht den Geschwornen-Gerichten oder den Einzelrichtern zugewiesenen strafbaren
Handlungn.
I. Zur Competenz der Einzelrichter gehören und sind nach den in den jetzt
kitn Strafproceßgeseben für Uebertretungen beutbenen Vorschriten zu behandeln:
1) alle Uebertrekungen im Fimme . I. 3 des Str.-G.-B.,
2) diejenigen Vergehen (F. 1, ul. ! des Sir. G. B 2 mit einem Strassatze
von höchslens 3 Monaen Gesängniß, oder mit Geldstrafe von höchstens Elshenot
Thalern ibebreh sind
die im 2. Tyeile 14. Abschnitte des Str.-G.-B. bedrohten Beleidigungen, außer
wenn sie
A. verläumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich, oder durch Verbrei-
tung von Schristen, Abbildungen oder Darstellungen begangen werden. (F. 187 des
Str.-G.-B.),
B. zu den in HF. 196 und 197 des Sir.-G.-B. aufgeführten Beleidigungen gehören;
4) der einfache Diebstahl im Falle des 8. 242 des Str.-G. 2. , die Unterschlagung im
Falle 8 246 des Str.-G.-B., der Betrug im dalle des &. 263 des Str.-G.= B., die Sachbeschä-
digung im Falle des S. 303 des Str.-G.-B. und die nach dem Gesetze zum Schutze der
Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten zu beurtheilenden Vergehen,
sosern der Werthbetrag des Gegenstandes dieser strafbaren Handlungen, bezüglich bei dem
Belruge und der Sachleschädigung, des gestisteten Schadens, fünf Thaler nicht
übersteigt;
5) die nach F. 257 bis 259 des Sir.-G.-B. -- beurtheilenden Begünstigung
oder Hehlerei, wenn sie in Bezug auf die unter Ziffer 4 begzeichnelen strafbaren Hand-
lungen begangen worden ist;
Defraudationen von Wege= und Gemeindeabgaben,
n alle Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Strafvorschristen, welche neben dem
Str.-G.-B. Geltung haben.
IV. Findet der Einzelrichter die unter Ziffer 3, 4 und 5 bezeichneten strafbaren
Handlungen von der Beschaffenheit, daß voraussichtlich auf eine 3 Monate Gefängniß
oder den Betrag von Einhundert Thalern übersteigende Strafe zu erkennen sein würde,
so hat er die Untersuchung an das Kreisgericht abzugeben. pch hiedurch zuständig wird.
Giebt aber das Kreisgericht die Sache, bezüglich in den unter Ziffer 4 und 5b bezeichneten
Fällen im Einverständnisse mil der Staatsanwaltschaft, an den Einzelrichter zurück, weil
es nur eine geringere Strase für gerechtfertigt bält, so hat sich der Einzelrichter der wei-
teren Erledigung zu unterziehen und kann dann nicht über das bezeichneie Strafmaß
hinaus erkennen.
V. Findet das Kreiogericht die unter Ziffer 3 unter A. und B. ausgenommenen
Beleidigungen, ingleichen leichte Körperverletungen, soweit sie nicht gegen Verwandte in
aussteigender Linie begangen sind (§. 223, Abs. 1 des Str.-G.-B.) und die durch Fahr-
lässigkeit rrnrsachten Körperverletzungen (F. 230 des Str. G. B.) im einzelnen Falle von der
Beschaffenheit, daß die zu erkennende Strase drei Monate Gefängniß oder Einhundert
Thaler Geldbuße nicht bersteigen würde, so kann es, so lange ein Verweisungs-