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beschluß noch nicht gefällt ist, im Einverständnisie mit der Staatsanwaltschaft die
Untersuchng an den GEinzelrichter abgeben, in welchem Falle dann das in Cap. XVI.
Str.-P.-O. geordnete Verfahren unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt. Der
Cnzelrichter hat sich dann der Erledigung der Sache zu unterziehen und kann nicht über
das bezeichnete Strafmaß hinaus erkennen.
VI. Bedarf es zur Beurtheilung der Kompetenz nach §. 1, J. III., 4 und 5 der
Ermittelung des Werthe einer Sache, so ist der gemeine Werth barans: zur Zeit der
Verübung der betreffenden strafbaren Handlung zu berücksichtigen und dieser Werth durch
Sachverständige, oder durch Versicherung des Eigenthümers der Sache, oder desjenigen,
dem sie zur Beaussichtigung oder Venvahrung anvertraut war, oder auf sonst geeiguete
Weise Feiinstelen,
I. Sosern nach dem Vorstehenden Strassätze entscheidend sind, kommt es nicht
auf die n den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strasc, sondern auf den Grsosichen
Strassatz an, dem die in Frage slehende strafbare Handlung unterliegt. Dabei soll die
Möglichkeit, daß wegen Milderungsgründen, oder mildernden Umständen unter den nie-
drigsten gesetzlichen Strafsatz heruntergegangen werden kann, nicht berücksichtigt werden.
VIII. Die Kompetenz für den Versuch und für die Theilnahme (§5. 47—49 und
§. 257 al. 3 des Str.-G.-B.)richtet sich nach dem vollendeten, bezüglich dem Haupwerbrechen,
gleichviel ob ein Hauptverbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist oder nicht.
IX. Sind bei der Theilnahme an einer strafbaren Handlung für die einzelnen
Theilnehmer verschiedene gesetztliche Strafsätze aufgestellt, so ist der höhere Strassatz für die
Zuständigkeit der Gerichte rücksichtlich aller Theilnehmer entscheidend, auch wenn der nach
dem höheren Strafsaze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung begriffen ist.
8. 2.
u Art. 57 der Sir.-P. O.
Der Art. 57 der Str.-P.-O. wird aufgehoben und es tritt an dessen Stelle fol-
gende Bestimmung,
Haben mehrere Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil genommen,
so begründet die Zuständigkeit eines Gerichts über den Hauptverbrecher auch die Zustän-
digkeit über die Anstifter und Gehülsen.
Ist der Hauptverbrecher mit in Untersuchung, so konn vor das zu dieser Unter-
suchung kompetente Gericht auch derjenige gezogen werden, welcher sich der Begünstigung,
oder Hehlerei (§. 257 alin. 1 und 2, 258 rod 259 des Str.-G.-B.) in Bezug auf die
bekreffende strafbare Handlung schuldig gemacht hat.
Sind bei mehreren Mitthätern schedene Gerichte zuständig, so wird das zuvor-
kommende Gericht über alle Milsthäler zuständig.
8. 3.
u Art. 174 der Str.-P.-O.
Im Alinea 2 des an 174 der Sir.-P.-O. treten an die Stelle der Worte
„nach Art. 131 Nr. 4 und 5 des Str.-G.-V.“ folgende Worte: „nach 8. 228 des
Str.-G.-B. für den Korddeutschen Bund.“