8. 4.
Als Zusatz und bheilweise calbänderun zu Art. 370—375 der Stir.-P.-O.
Das in Art. 371—375 d tr.-P.-O. geordnete Verfahren findet Statt bei ga
im 2. Theile 14. Abschnitte des . B. bedrohten Beleidigungen, außer wenn sie
A. verläumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich, oder durch Ver-
breitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen werden (SF. 187 des
Str.-G.=
B. 5# den in §§. 196 und 197 des Str.-G.-B. aufgeführten Beleidigungen
gehören.
8. 5
Zu Art. 287 bnt Str.-P.-O
Im Falle des §. 20 des Str.-G.-B. ist den Geschworenen eine Frage dahin
vorzulegen, ob die betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent-
sprungen sei.
Wenu das Geset die Anwendung eines geringeren, als des regelmäßigen Straf-
sates von dem Vorhandensein mildernder Uusttände im Allgemeinen abhängig macht,
ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft, oder des Angeschuldigten eine darauf bezügliche
Hrage den Geschworenen bei Strafe der Nichtigkeit vorzulegen. Ein solche Frage kann
den Geschwornen auch von Amtswegen vorgelegt werden.
Steht ein Angeschuldigter vor dem Schwurgerichte, welcher zur Zeit der That das
12. Lebenojahr erreicht und das 18. noch niht vollendet hatte, oder welcher tanbstumm
ist (vergl. §. 2 bieses Gesetzes und I§. 56 bis 58 des Str.-G.-B.), so ist den
Geschwornen eine Frage dahin vorzulegen, 5v% v56c Augeschuldigte bei Begehung der That
die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit Frsorderiche Einsicht besessen habe.
Gegemwärliges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1871 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
größeren Regierungasiegels.
Greiz, den 2. December 1870.
(I. S.) HFeinrich II.
Meusel.