Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

122 
37. Consistorial Verordnung vom 3. December 1870, 
die Ausstellung von Schulzeugnissen 
betreffend. 
Zur Herbeiführung eines gleichmästigen Verfahrens in Belreff der für Schulkinder 
bei Wohnungsveränderungen der Eltern oder aus sonstigen Veraulassungen auszustellenden 
Schulzeugnisse wird hiermit Folgendes verordnet: 
Im jedes in eine Schule mufzunehmende Kind, welches bereits an einem anderen 
Orte die Schule besucht hat, ist. ein Zeugniß des bisherigen Lehrers beizubringen. 
Dieses Zeugniß muß außer dem vollständigen Namen des Kindes, Namen und 
Stland des Vaters bez. der Mutter, des Kindes Geburks-Ort und Zeit enthalten und die 
wahrgenommenen Fähigkeiten und Fortschritte desselben, sowie hauptsächlich die Art des 
Schulbesuchs und seines sittlichen - bekunden. 
Die Lehrer sind verpflichtet, bergleechen Schulzengnisse auf Verlangen der Eltern 
oder der Elternstelle verkretenden Personen gegen eine Gebühr von 2 ½/ Sgr. auszustellen 
und darf deren Ausstellung auch wegen etwa noch rücksländiger Schulgelderbeträge nicht 
verweigen erden 
seo bei Wohnungsveränderungen der Eltern resp. Pfleger vor Aushän- 
digung * Jelgnusen der Schulgeldeinnehmer wegen elwaiger Schulgelderreste zu befragen 
und sind die letzteren in dem Zeuguisse mit zu vermerken. 
Greiz, den 3. December 1870. 
Fürstlich Rerh vi Consistorium das. 
Vruno Meri. 
Berichtigung. 
In 8. 2 des Gesetzes vom 9. August d. J., Abänderungen des Gesehes vom 
Mai 1862 wegen Verbesserung des Diensteinkommens der akeschuehre nnd des 
“ herzu vom 30. Jannar 1868 betreffend (Gesetzsammlung p. 84, o.) 
muß es statt 
heißen 
„15 Jahren auf 440“ 
"„ 15 Jahren auf 400." 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.