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37. Consistorial Verordnung vom 3. December 1870,
die Ausstellung von Schulzeugnissen
betreffend.
Zur Herbeiführung eines gleichmästigen Verfahrens in Belreff der für Schulkinder
bei Wohnungsveränderungen der Eltern oder aus sonstigen Veraulassungen auszustellenden
Schulzeugnisse wird hiermit Folgendes verordnet:
Im jedes in eine Schule mufzunehmende Kind, welches bereits an einem anderen
Orte die Schule besucht hat, ist. ein Zeugniß des bisherigen Lehrers beizubringen.
Dieses Zeugniß muß außer dem vollständigen Namen des Kindes, Namen und
Stland des Vaters bez. der Mutter, des Kindes Geburks-Ort und Zeit enthalten und die
wahrgenommenen Fähigkeiten und Fortschritte desselben, sowie hauptsächlich die Art des
Schulbesuchs und seines sittlichen - bekunden.
Die Lehrer sind verpflichtet, bergleechen Schulzengnisse auf Verlangen der Eltern
oder der Elternstelle verkretenden Personen gegen eine Gebühr von 2 ½/ Sgr. auszustellen
und darf deren Ausstellung auch wegen etwa noch rücksländiger Schulgelderbeträge nicht
verweigen erden
seo bei Wohnungsveränderungen der Eltern resp. Pfleger vor Aushän-
digung * Jelgnusen der Schulgeldeinnehmer wegen elwaiger Schulgelderreste zu befragen
und sind die letzteren in dem Zeuguisse mit zu vermerken.
Greiz, den 3. December 1870.
Fürstlich Rerh vi Consistorium das.
Vruno Meri.
Berichtigung.
In 8. 2 des Gesetzes vom 9. August d. J., Abänderungen des Gesehes vom
Mai 1862 wegen Verbesserung des Diensteinkommens der akeschuehre nnd des
“ herzu vom 30. Jannar 1868 betreffend (Gesetzsammlung p. 84, o.)
muß es statt
heißen
„15 Jahren auf 440“
"„ 15 Jahren auf 400."