Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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S. ö. 
Wo besondere Berechtigungen nicht vorhanden sind, steht das Recht zu Ausübung 
der Sischerei dem Staate zu. 
Das Recht zum Sischen für die N. . rrcchiige beschränkt sich auf das Fisch- 
wasser isnerhalbr der beiden . 
Wasfekttberdasllfckanstatt,fogehet-mdseanfbcssllfcrgkunds 
stücken insennnk un Fische den betreffenden Grundbesitzern, welche jedoch nicht berech- 
tigt sind, das Wiederabfließen des Wassers in das normale Fischwasser durch Vorrichtungen 
zu hindern. 
S. 7. 
Steht das Recht zur Fischerei in einer Strecke eines fließenden Gewässers einer 
Gemeinde, oder sämmtlichen Gemeindemitgliedern, oder einer besonders berechtigten Klasse 
von Gemeindemitgliedern, oder irgend einer anderen Genossenschaft zu, so darf die Fischerei 
mu durch Verpachtung, oder durch einen augenommenen Fischer ausgeübt werden. 
Die Verpachtung der Eischerei, öichin, ob sie durch einzelne Berechtigie oder 
nach S. 7 erfolgt, darf nur an eine Person geschehen, und zwar an eine solche, welche 
zum Empfange einer Fischkarte berechtigt sein würde (§F. 11), Afterverpachtungen sind 
nicht zulässig. 
5. 9. 
Wer fischen will, ohne an der Stelle, wo er dies thut, alb Fischereiberechtigter, 
oder als Pachter oder als angenommener Fischer berechtigt zu sein, muß mit einer Fisch- 
karte wersegn sein und hat dieselbe bei Ausübung der Sischerei stets mit sich zu führen. 
Fischkarlen lauten auf die Person, auf die Dauer höchstens eines Jahres und 
auf ein beseimt zu bezeichnendes Sischwasser. 
Sie werden von den einzelnen Fischereiberechtigten, Pachtern oder angenemmenen 
Fischern ausgeslellt und sind, wenn der Aussteller nicht selbst eine Behörde oder eine in 
öffentlicher Pflicht stehende Person (Stadtrath, Gemeindevorstand) it, von dem Vorstande 
der Gemeinde, in deren Klurbezirke das Zischwasser liegt, zu beglaubigen. 
Wenu das dischwasser sich auf mehrere Flurbezirke asiecl, genügt die Beglau- 
bigung ver, Korte durch einen der Gemeindevorflände. 
i dem Fischen in Anwesenheit des Fischereiberechtigten oder seines Stell- 
vertreters isshetie Hülfspersonal bedarf keiner Fischkarten. 
ür Erlangung einer Fischkarte ist eine Abgabe von 5 Sgr. zur Landeskasse zu 
entrichten. 
Außerdem ist für die Beglaubigung eine Gebühr von 2 Sar. 6 M. zu entrichten. 
8. 10. 
Die Fischkarten sind nach dem unter O, beigedruckten Formulare auszustellen und 
mit dem (Privat. beziehentlich Official--) Siegel oder Farbendruckstempel des Ausstellers 
beziehentlich des sie Beglaubigenden, zu bedrucken.
	        
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