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Ersolhge Venachrichtigung des Hischereiberechtigten vollständig abgeschlagen werden. Dasern
jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die vloh aber sofort zu bewirkende Anmeldung.
An Sonn= und Feierlagen wäheSe 18 Gottesdienstes ist das Fischen verboten.
Jedoch dürften die ausgelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten
Sebnetze liegen bleiben.
§. 17.
Bei Ausübung der Fischerei ist verboten:
Die Anwendung betäubender oder giftiger Köder, z. V. Krähenaugen,
Kockelskörner, Hanf- und Mohnsaamen, Kalk u. s. w.,
sowie
das Betäuben der Fische durch Shhäge unter dem Eise.
Im Wege der Verordnung wird Sinähheue
1) welche Fische mit Rücksicht auf deren Maß und Gewicht nicht gefangen werden
dürfen,
2) zu welchen Jahreszeiten der Fang der verschiedenen Fischgattungen verboten ist,
3) welche Arten von Netzen, Geräthen und sonstigen Vorrichtungen zum Fischfange
untersagt sind.
Gelangen Sische, deren Faug mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt,
d Fische, deren Fang zu einer gewissen Zeit verboten ist, in die Gewalt des Fischers,
sind dieselben sofort wieder ins Wasser zn eben.
ist verboten, in Fischwasser i#lbiintgänge oder andere Stoffe von solcher
ussgetoen und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen,
daß dadurch die Fische beschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das
Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in Fischwasser unter Anordnung der geeigneten
Maßregeln, welche den möglichen Schaden für Fische auf das thunlich kleinste Maß
beschränken, von dem Fürstlchen bundrathamte, Bestaltel werden
Der Aufkauf und Verkauf von Sunu des Fischfanges im Umherziehen ist
nur solchen Personen gestattet, welche sich im Besitze eines Legitimationsscheines befinden.
(5. 58 der Gewerbeordnung für den Norddeusschen Bund.)
Zuwiderhandlungen gegen die ##iichlingen in den §5. 9 und 16, sowie die
nach F. 18 erlassenen Vorschriften sind mit Geld bis zu 5 Thlrn. oder entsprechender
Haft, sowie mit Confiskation der seilgebotenen oder erkauften Fische,
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den 85. 12, 13, 17 und 19
mit Geld bis zu 50 Thlr. oder entsprechender Hafl zu bestrafen.
In Wiederholungofällen und beim Rückfall kann das Sßin bis auf das Doppelte
des angegebenen Maximums erhöht werden.