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Diese Strafen sind in jedem Falle neben den sonst nach den bestehenden Straf-
gesetzen verwirkten Strafen zu verhängen.
Personen, welche ohne zum Fischen berechtigt zu sein, oder von dem Verechtigten
dazu Erlaubniß zu haben, an Sischwässern mit Sischereigeräthschaften betroffen werden,
sind neben der Confioökation der Fischereigeräthschaften mit Geld bis zu 5 Thlr.
verhältnißmäßiger Haft zu bestrafen.
Confiscirte Fische (S. 21 1) sind:
u. wenn sie noch leben, in das nächste fließende Wasser zu wersen, oder
h. wenn dies Mnanöführbar, die Fische aber noch genießbar sind, zur Armenspei-
sung zu verwenden, beziehentlich im Interesse der Gemeeindee zu verwerthen:
* wenn sie nicht mehr genießbar sind, zu verscharr
e und Fischgeräthe von Fischereiberechtigten, wucze gegen die zu erlassenden
Vorshrin Feelerig sind, werden unbrauchbar gemacht.
In Bezug auf alle, auf Grund dieses Gesetzes erkannten Strafen leiden die
gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Polizeistrafen Amvendung. Im Uebrigen erfolgt
die Durchführung dieses Gesetzes durch die Verwutungobeherden, soweit es sich nicht um
justizmäßig zu erörternde Eigenthumsrechte hande
Unsere Landesregierung hat die zur Ausführung des Gesetzes ersorderlich werdenden
Verfügungen zu erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel s lassen.
z, den 9. December 1870.
(L. S.)
Heinrich EI
Meusel.
O
ischlarte
-6
Hültig auf die Zeit vom
Inhaber
diun und Wohnort desselben:
Fischwasser:
Gebühr: 5 Sgr. (bezz
(Ort und Tas den 4% %
(I. S.) Name des Ausstellers.
Beglaubigt
r J.
(#. 8.) Gemeindevorstand zu N. N.