128
39. Gesetz vom 10. December 1870,
den Gebührenausatz in streitigen Handelssachen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie, sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags wie folgt:
den nach dem Gesete vom 24. December 1852 zu verhandelnden Handels-
sachen sind, sofern der Streitgegenstand den Betrag von 100 Thaler Hauptwerth über-
steigt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren nach den hähern - der
allgemeinen, am 1. Februar 1853 publicirten Sperteltaxe in Ansatz zu bring
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und under girsuches
Insiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 10. December 1870.
(L. S.) Heinrich IIII.
Meusel.
40. Confistorial-Verordnung vom 12. December 1870,
das Verfahren gegen Eltern und Pfleger bei Schulversänmnissen der Kinder
betreffend.
Um ein gleichwäßiges Verfahren bei Ueberwachung des gesetzlich vorgeschriebenen
regelmäßigen Schulbesuchs, sowie bei den gegen unentschuldigte Schulversäumnisse zu
treffenden Maßregeln herbeizuführen, verordnen Wir mit Höôchster Genehmigung hiermit
Folgendes:
F. I.
Eltern oder diejenigen, deren Pflege schulpflichtige Kinder anvertraut sind, mit
Einschluß der Dienstherrschasten, sind verbunden, den Grund des Außenbleibens eines
Kindes aus der Schule entweder schon vor oder wenigstens alsbald nach Wegbleiben
selbst oder durch eine andere zuverlässige Person dem Lehrer anzuzeigen.
8. 2.
Als slatthafte Entschuldigungoursachen vorgekommener Schulversäumnisse sind ins-
besondere folgende anzusehen: