129
1) erwiesene Krankheit des Kindes, oder ein solches Uebelbefinden desselben, wo-
durch ahen Ausgehen gänzlich gehindert oder doch bedenklich gemacht wird:
eine solche Krankheit des Vatero oder der Mutier, welche beltlägerig macht,
jedoch 9 in dem Falle, wenn das Kind nur noch den Vater oder die Mutter am Leben
hat, das ältesle unter jeinen im elterlichen Hanse sich aufhaltenden Geschwistern ist und
weder eine Wirthschafterin noch Gesinde im Hause vorhanden ist;
) eine Krankheit derselben Art eines Bruders oder einer Schwester, wenn das
Schulkind ältere Geschwister nicht im Hause und entweder nur noch den Vater oder die
Mutter hat, jener oder diese auf Arbeit außer dem Hause gehen muß;
ür Kinder eingeschulter Orte, oder von dem Schulhause entfernt oder abge-
sondert liegender Ortstheile, besonders in dem Falle, daß solche Kinder noch klein oder
von schwächlicher Leibesbeschaffenheit sind, oder es ihnen, notorischer Armuth wegen, an
der nöthigen Wimterbelleidung feblt, eine durch Eintritt übler Witterung, oder durch
Ungangbarkeit der Wege so erschwerte Communikation, daß zu dem Schulorte oder dem
Schulhause ohne beseglich- Nachtheile für die Gesundheit der Kinder nicht zu
gelangen it.
b außer diesen Entschuldigungsursachen noch andere, von besondern und außer-
erdeullie Ereignissen in Familien oder von andern ungewöhnlichen Umständen her-
genommene Entschuldigungsursachen als statthaft angesehen und angemerkt werden können,
bleibt der gewissenhaften Beurtheilung des nach der allgemeinen Instruktion für die
Lokalschulinspektoren vom 16. Jannar 1847 in jeder Schulgemeinde, aus dem vokalschul-
inspektor als Vorsihenden, den Lehrern, Gemeindevorstehern und einem, von der vokal-
inspektion erwählten Gemeindeglied zu bildenden Schulvorstandes anheimgegeben.
Jeder Lehrer hat ein besonderes Versäumnißbuch zu führen, hierin an jedem
Schultage gewissenhaft und unparteiisch diejenigen Kinder, welche sich zur Schule nicht
eingesunden haben, mit gehöriger Aufzeichnung der Entschuldigungsgründe des Außen-
bleibens oder wenn ihm solche nicht bekannt geworden sind, schlechterdings als unent-
schuldigt anzumerken, am Schlusse eines jeden Monats aber ein Verzeichniß derjenigen
Kinder, welche öfter als 3 Mal während des Monats die Schule versäumt haben, unter
Angabe der Entschuldigungsgründe an den vKolalsschnlinsenter abzugeben.
Der vom Vokalschulinspektor hierauf zu versammelnde Schulvorstand hat die Statt-
haftigkeit der Entschuldigungsgründe zu prüfen, die ohne statthaften Grund oder nicht
entschuldigten Versäumnisse zu constatiren und die Eltern oder Pfleger der zum ersten
Male wegen Versäumniß angezeigten Kinder vorzuladen und zurechtzuweisen, hierüber auch
ein von den Eltern oder Pflegern und im Weigerungofalle von den Mitgliedern des
Schulvorstandes mitzunnterzeichnendes FProtokol aufzunehmen.
Wenn Kinder zum zweiten Male wegen Schulversäumniß zur Anzeige kommen,
so hat der Schulvorstand darüber Beschluß zu sassen, ob die Eltern der Gerichtsbehörde
zur Bestrafung angezeigt werden sollen.