Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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42. Bekanntmachung vom 14. December 1870, 
die Ausstellung von Eheconsensen im Großherzogthume Baden 
betreffend. 
  
Zufolge einer Mittheiiung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Groß- 
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zu Carlsruhe wird unter 
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. December 1859 (Gesetzsammlung p. 256) 
bierdurch. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dt im Großherzogthume Baden 
. durch ein neuerdings am 5. Mai d. J. erlassenes Gesetz über eichterung 
der Sghellgununchen die polizeilichen Beschränkungen für die letzteren beseitigt w 
von den Großherzoglichen Behörden fernerhin keine Eheconsense (Kanschie) 
mehr ausstel werden; 
nach §. 92 des Gesetzes vom 31. December v. J. über die Beurkundung des 
burgerichen Baae und die Jörmlichkeiten bei Schließung der (ehe, Angehörige des 
Großherzogthums Baden, welche im Auslande eine Ehe schließen wollen, einen Eheverkünd- 
schein und das Eheaufgebot auch im Inlande zu erwirken haben; 
und 
J 
4. zur Ausstellung des Verkündscheint, d. h. der Beurkundung über die Zulässig- 
keit der En sowohl in bürgerlicher als in öffentlich rechtlicher Beziehung die Großherzog- 
lichen Amtsgerichte, zur Vornahme des Cheaufgebotes die Bürgermeister oder deren 
Vertreter als Beamte des bürgerlichen Standes zuständig sind. 
Greiz, den 13. December 1870. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
Meusel. 
Vruno Mer.
	        
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