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5. 3.
Umfang des Schadenersatzes.
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht blos Rücksicht zu nehmen auf den gegen-
wärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen und Baumpflan-
zungen harcn auch in unsehnng des gestörten Zusammenhanges der Kulturen —
vernichtete oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit der hieraus hervorgehende
Verlust sich mit Sicherheit berechnen läßt und nicht durch neue Ansaat oder neue Pflanzung
sofort gehoben werden kann. Was aus Aulaß der Beschädigung auf die neue Saat oder
Pflanzung venwendet werden muß, kommt mit in Anschlag.
S. 4.
Oaftpflicht.
In Ansehung des Schadenersatzes haften Ehemänner für ihre Ehefrauen, Aeltern
und Pflegeältern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und Unterhalt em-
pfangenden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für Hutschäden, welche ihre
Hütge verursacht haben, die Gemeinden und andere Dienstherren. Ferner haften aus-
hülflich Lehrherren für ihre Lehrlinge, Meister für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre
Dienstboten, wenn und insoweit das von den Lehrlingen, Gesellen oder Dienstboten wider-
rechtlich Erworbene in den Nupen der Lehrherren, Meister und Dienstherren verwendet
worden ist.
S. 5.
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen.
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne erweisliche Schuld eines
Menschen geschadet worden, so trifft die Verbindlichkeit zu dem Schadenersatze den Eigen-
thümer. Dieser kann sich jedoch durch Ueberlassung des Thieres an den Beschädigten
von seiner Verbindlichkeit befreien.
. 6.
Anwendbarleit eiuer Strase neben der Berpflichlung zur Leislung von Schadenersatz.
Neben der Verpflichtung zu dem Schadenersaße treken in den durch das gegen
wärtige Gesetz, oder durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Dund vorgesehenen
Fällen zugleich Strafen ein.
8. 7.
Anwendung des Strafgesebuchs.
Die in den einleitenden Bestimmungen und in dem ersten Theile des Strasgesetz-
buchs für den Norddeutschen Bund enthaltenen Vorschriften kommen auch hinsichtlich der
gegen die Anordnungen des gegenwärtigen Gesetzes gerichteten Handlungen zur Anwendung.
II. Vergehen und Uebertretungen.
Holz- (Forst.“ Diebstahl.
Wer Hotz, welches noch nicht bon Stamme oder Boden getrennt ist, serner durch