Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Zufall abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, welches nicht bereits cingesammelt oder mit 
dessen Zurichtung noch nicht der Aufang gemacht worden ist, ingleichen wer sonstige Er- 
zeugnisse des Waldes z. B. Harz, Rinde, Holzspähne, Baumsaft, Vaumfrüchte, Wald- 
sämereien, Laub. Gras, Heide, Moos, Stren aller Art, welche nicht bereits eingesammelt sind, 
enlwendet, wird wegen Holz- (Forst.) Diebstahlo mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be- 
t. 
Der Versuch ist strafbar. 
8. 9. 
Bollendung des Holz- (Forst-) Diebstahls. 
Der Diebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten, wenn das Holz vom 
Stamme oder Boden getrennt, z. B. der Baum gefällt, der Busch oder Strauch umge- 
hiuen, der Ast abbebrochen abgehauen oder abgeschnitten ist. Harz, Rinde, 
ras, Lau d Streu aller Art gilt als entwendet, sobald es bactant. abge- 
6e abgeschnitlen, ageruns: ab- oder wr'ut eder gelehrt ist. 
§. 10. 
Besondere Erschwerungsgründe. 
Bei cgehung eines Dolzs(Fokst-)OchflathmksalseinbefondetctCrichwekungsi 
grund innerhalb des Strafmaßes zu betrachten, 
1) wenn sich der Thüter bei der Ausführung einer Säge oder bei Entwendung von 
Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat, 
2) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwalter oder Aufsichtsbeamter die durch 
seine Stellung erlangte Gelegenheit zu der strafbaren Handlung benutzt, bezüglich sich an 
den seiner Verwaltung oder Aussicht anvertrauten Gegenständen in strafbarer Weise ver- 
griffen hat, 
3) wenn die strafbare Handlung bei Nachtzeit eder wenn sie an Sonn., Fest= oder 
Bußtagen verübt worden ist 
4) wenn der Thäter eine besondere Geflissenheit (z. B. durch 1bersteigen von 
Waldbefriedigungen) oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat, 
5) wenn der Thäter Waffen oder gefährliche zur Begehung. 6ar Hohdiebstahle aicht 
ersorderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder wenn er auf der That betroffen, der Pfän 
dung oder Wegnahme des Gestohlenen oder seiner Festnehmung mit Gewalt oder Dh 
ungen sich widerset hat, sofern seine Handlung nicht in ein durch das Strafgesehbuch 
mit Strafe bedrohtes besonderes Verbrechen oder Vergehen übergegangen ist. 
6) wenn der auf der That Betroffene auf Aurufen des Försters oder sonstigen Auf- 
sehers, des Eigenthümers bez. Nuhungeberechtigten oder dessen Vertreters nicht stehen ge- 
blieben ist oder sein Werkzeug nicht abgelegt hat oder durch Angabe eines falschen Na- 
mens zu täuschen oder sonst sich zndenlh e machen gesucht hat 
7) wenn die strafbare Handlung von mehreren Personen 4½% vorgängiger ausdrück- 
licher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft ausgeführt worden ist, 
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