Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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auf Feldern eine Nachlese hält, ist mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen. 
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer. 
Wer das in den Haolzungen zur Abfuhr bereit liegende, erkauste oder sonst erworbene 
Bau-, Vrenn= oder Nutzholz ohne vorgänhige Anweisung von Seilen des Eigenthümers 
oder dessen Eellldertreters der abfahren läßt, fällt in eine Strafe von einem 
Thaler bis zu drei Thalern, wesche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit 
oder an Sonn., Fest- oder Bußtagen geschieht. 
Berlassen eines in Holzungen mit Erlanbniß angezündeten Feuers ohne vorgängige Löschung. 
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreters an- 
Oczündetes Zeuer unausgelöscht verläßt, wird * Geldstrafe bis zu 3 Tbalern bestraft. 
Handel mit Hohpslanzen, Sltsumen und dergleichen. 
Wer außerhalb seines Wohnorts Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen, junge 
Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Christbäume, Pfingst= oder Kirmes-Maien 
andere dergleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer Holz in kleinen 
Quantitäten auf Körben, Schiebekarren. Handschlitten, in Trachten, Bürden u. s. w. 
zum Verkauf in Städte oder Dörser, bringt, wird, falls er sich hierbei nicht durch ein 
Zeugniß einer Vebörde über den rechtlichen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen kann, 
zi- en Einziehung und nach Befinden noch mit Geldstrase bis zu zwanzig Groschen 
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S. 1 
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz-, uen, Wiesen= oder Gartenginndstücken. 
Wer sich mitzum Fällen oder Brechen des Holges dienendem Werkzeuge in einer fremden Holz- 
ung außerhalb eines gewöhnlichen Jahrweges oder Jußsteiges, ingleichen wer sich mit Geräth- 
schaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld., Wiesen= oder Gartenerzeug- 
nissen geeignet sind, auf fremden Feld., Wiesen- oder Gartengrundstücken betrelen läßt, 
ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig 
Groschen bestraft. 
Zurücklassen und Abwerfen von rWi- von Seiten der Holzfuhrleute. 
Wer bei dem Abfahren von hen dasselbe ganz oder zum Theile im Walde liegen 
läßt, oder an anderen Orten, als dem. Orte seiner Bestimmung, abwirft, um seinem Ge- 
spann eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 12 Thalern oder mit 
Haft bis zu vier Tagen zu bestrafen, wenn er aißt sofort nach seiner Rückkunft dem 
Eigenthümer des Holzes Anzeige davon gemacht hat. 
lekberscheilung bes Beholzungorechtes at 1. 
Wer bei Ausũbung seines Beholzungsrechtes oder eines andern Rechtes zu Gewinnung 
von Haupt= und Neben · Nutzungen eines freinden Waldes die fesigesehten Bedingungen
	        
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