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und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßes oder der Mittel überschreitet,
wird mit einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern bestraft.
Mißbrauch der Erlaubniß zun — Strensammelu und dergleichen.
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Lese-Holz, ingleichen Streu= oder andere Wald-
Produkte zu holen und die venurhnnngemchigen oder sonst festgesetzten Grenzen dieser
Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die verordnungsmäßigen Be-
dingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich gestalteter Werkzeuge bedient, it
mit Gefängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz= oder Streu-Material, zu deren
Entnehmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, an Andere veräußert,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten kefrat.
Verkauf des zum eigenen Varf erhaltenen Holzes.
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarf oder zum eigenen Geschäftsbelriebe
abgegeben worden, verbotswidrig veräußert, wird um den einfachen, in Wiederholungs-
fällen um den doppelten Werth des also veräußerten Holzes bestraft.
Vei dem zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben die
zeitweilige Entziehung der ekwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person und nicht
über fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der Strafe des vorigen Rück-
falles, wic dieses jedesmal geschehen soll, angerroht worden ist.
A von Holz oder andern Wald- Erzengniseen, welche nicht veränßert werden durften.
Holz-= oder andere Wald-Erzeugnisse, welche nicht veräußert werden durften
(88. und 23 dieses Gesetzes) und von denen er weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß die Veräußerung verbolswidrig ist, durch Kauf, Tausch, Geschenk-
nahme und dergleichen an sich bringt, wird mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern bestraft.
Unerlaubtes Behauen der En- -Stämme im Walde.
Wer im Walde außerhalb der besonders dazu angewiesenen Plätze ohne vorher dazu
eingeholte Erlaubniß Baustämme behaut (beschlägt, berappt) unterliegt einer Geldstrafe
bis zu sechs Thalern.
8. 2
Orbnungswidriges Strenrechnen, Verletzung von * und Marken, Umwersen
ausgesetzter Klastern und dergl.
Wer auf fremden Grunduhen
a. das ihm verstattete Streurechnen u. s. w. aus Fahrlässigkeit auf anderen als
an den hierzu angewiesenen Stellen unternimmt,
. Kultur-Vermachungen, Häge oder Entwässerunggräben einreißt oder beschädigt
oder Hägezeichen irgend einer Art, Abtheilungenummern, Distrikt.Steine,
Distrikt-Tafeln, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen umwirft, entfernt oder
andere Ungebũhrniffe begeht, oder
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