Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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c. an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, Nummern oder sonflige 
czeichnungen aushauet, wegnimmt oder unkenntlich macht, oder 
4. ausgesetzte Klaftern, Schocke oder Haufen einreißt oder umwirst, 
bat, insoweit nicht eine schwerere Strasbestimmung amwendbar ist, Geldstrafe bis zu zwanzig 
Groschen und in dem Falle unter 6 bis zu drei Thalern verwirkt. 
8. 27. 
Sonstige Polizeiwidriglkeiten. 
Die Uebertretung allgemeiner oder örtlicher Verbote, welche von den Forst- oder 
Orts-Polizei, Behörden, oder von den ihnen vorgesetzten Behörden zum Schutze der 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten, zum Zwecke der Ordnung 
im Forsthaushalte oder zur Beförderung der Forstkultur erlassen sind oder erlassen werden, 
ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen zu 
bestrafen. 
III. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz. 
8. 28. 
Berpflichzung zur Anzeige. 
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise auf alle strafbare 
Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten, 
und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte Polizei-Dienstpersonal, sowie die- 
jenigen, welche bei dem Forstwesen angestellt sind, oder welchen sonst die Aussicht über 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen ist, sie seien im 
öffenllichen Dienste oder in Privatdiensten. 
5. 29. 
Anhalten, Pfändung und Verhaftung der Frevler. 
Wenn Jemand über einem Vergehen an Holzungen rc. oder bei einer Ueber- 
tretung der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes betroffen wird, so ist es dem Betretenden gestat- 
tet, ihn anzuhalten, zu pfünden und, wenn es ein Fremder, ein Unbekannter oder ein 
sonst schon verrufener Frevler ist, sich seiner Person zu bemächtigen und ihn sofort an 
die zuständige Behörde alzuliefern. 
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften, welche sie bei 
dem Vergehen benutzt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie Anhaltenden 
auf Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie nicht nach Maßgabe des Stral- 
esebbuchs der Einziehung unterliegen, erst nach abgeurtheiltem Vergehen, bezüglich wenn 
Verurtheilung erfolgie, erst nach Zahlung des Schadenersatzes, der Strafe und der Kosten, 
wosür sie gleich einem gerichtlichen Pfande haften, zurückzugeben. 
Ist die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht erfolgt, so werden 
die abgepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös wird zur Berichtigung des Schaden- 
ersabes, der Strase und der Kosten verwendet.
	        
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