Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Plandgebühren ꝛc. 
Pfand- und Anzeigebũhren, sowie Strafantheile der Denuncianten, finden nicht Statt. 
Zuständigkeit zur untersuchug ind Untersuchungs-Berfahren. 
Der Zuständigkeit zur Untersuchung der dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden 
Vergehen und Uebertretungen ist nach den Vorschristen der Strasprozeßordnung und des 
Nachtrags-Gesetzes vom 2. Dechr. 1870 zu beurtheilen. 
Das Untersuchungsverfahren regelt sich ebenfalls nach den Bestimmungen der Straf- 
broehordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge. Bei den in de 11, 16 
19, 21, 22, 23, 25 und 26 a., c. und d. erwähnten Zuwiderhandlungen gegen bieses 
Gesetz findet ein Strofrersahre nur auf Antrag der Betheiligten Statt. 
Schlu bestimmung. 
Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Jannar 1871 in Kraft. 
In Bezug auf seine Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem Tage 
begangen sind, und in Bezug auf das Verhästuß seiner Vorschriften zu dem älteren 
Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß des neuen 
Jundesteasgeehbuchs zu dem älteren Snaftehte in dem Gesehe vom 1. December 1870, 
nthaltend Aeberhangtbestimungen bei Einführung des Strafgesezbuchs für den Nord- 
wutcchen Bund, geg 
r* andlich #o s Höchsteigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Fürftlichen 
Insiege 
Wan am 29. December 1870. 
(L. S.) Heinrich IXI. 
Meufel.
	        
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