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47. Nachtrag
t den Verordnungen vom 2. Januar 1856, die Herstellung und Erhaltung
er öffentlichen Wege betreffend, und vom 11. Mai 1858, die nothwendige
Abtretung von Grundeigenthum betreffend,
vom 31. December 1870.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie, sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ꝛc.
haben für nöthig erachtet, die in §. 4 verbunden mit §. 8 der Verordnung vom 2. Ja-
nuar 1856 und in ö§. 4 und 6 der Verordnung vom 11. Mai 1858 enthaltenen
Vorschriften betreffs der Zuständigkeit der Behörden bei zwangsweiser Eigenthumsabtretung
mit den in dem Gesetze vom 1. September 1868 aufgestellten Grundsähen, wegen Tren-
nung der Justiz von der Verwaltung, in Einklang zu bringen und verordnen demgemäß
mit Zustimmung des Landtags wie folgt:
Die in den angezogenen Paragraphen der eingangsgedachten Verordnungen den
Justiqbehörden (Gerichtsbehörden) übertragenen Obliegenheiten gehen auf das Landraths-
amt über.
Bei nur theilweiser Abtretung eines Grundstücks werden die auf das Trennstück
entfallenden Abgaben und Lasten nach Maßgabe der zum Zweck der Grundsteuerregulirung
stattgehabten Einschätuung berechnet.
Das Landrathtamt hat von den getroffenen Vereinbarungen oder Entscheidungen
das betreffende Justizamt wegen Wahrung etwaiger Privatinteressen in Kenntniß zu
en.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändiger Unterschrift und vorgedrucktem Fürstlichen
nsiegel.
Greiz, den 31. December 1870.
(L. S.) Heinrich XII.
Meusel.