Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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4) der Umzugskosten der Civilstaatsdiener dunht * Gese vom 11. Mai 1870, 
5) der Presse durch das Gesetz vom 12. dess. 
6) der bei Anlegung von Eisenbahnen nlsbanienr zwangsweisen Eigenthums- 
abtretungen durch das Gesetz vom 18. dess. Mto., 
7) der Verhältnisse im Staatsdienste angestellter vormaliger Militairinvaliden durch 
den unterm 27. Juli 1870 erlassenen Nachlrag zu dem Gesetze vom 2. April 
8) der Gebũhren bei gerichtlicher Uebereignung der bei geistlichen Stellen und 
Stistungen lehnbaren Immobilien durch das Geseh o 3. August 1670, 
9) der Einkommensteuer durch das Gesetz vom 8. dess. 
10) der Verbesserung des Diensteinkommens der Baihamtegen. durch das unterm 
dess. Mts. erlassene Gesetz, betreffend die Abänderung der einschlagenden 
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stücke durch den unterm 10. dess. Mts. griassenen Nachtrag zu dem Gesetze 
über Grundsteuer-Regulirung vom 9. Mai 
12) der Aufhebung der Denuncianten-Antheile in illsesichunge wegen Zuwider- 
handlung gegen die Gesetze über Zölle und indirecte Steuern durch das Gesetz 
vom 11. August 1870, 
13) der Uebergangebestimmmungen. bei Einführung des Spalgefehbuchs für den 
Norddeulschen Bund durch das Geseh vom 1. Decbr. 
14) der Strafprereßordnung 5 das Nachtragsgesetz vom ½ 5 . Mts 
15) der wnsünag der Fischerei in fließenden Gewässern durch das Geset vom 
dess. 
16) "7 rmntun in streitigen Handelssachen durch das Gesetz vom 10. 
. Mts. 
17) del Schutzen der Holzungen w. durch das Gesetz vom 29. dess. Mts., 
b. durch besondere Dekrete, in welchen Unsere Entschliehungen auf 
die Erklärungen und Anträge des Landtags bereils ergangen sind, 
un 
1) in Betreff der Feststellung des Etats auf die Jahre 1870, 1871, 1872, in 
deren Gemäßheit die Patente wegen Erhebung der Landetabgaben erlassen wor- 
den beziehenklich zu erlassen sind, durch Resolution vom 29. l. Mts. 
2) in Betreff der genauern Festsetzung des bei verfassungsmähiger Drbuung des 
Staatohaushalts zu beobachtenden Verfahrens, durch die unterm 9. Juli und 
19. Deebr. d. J. gemachten Eröffnungen. 
Es wird demgemäß —, im Anschluß an die zufolge der Zeitereignisse 
bis zum Ende dieses Jahres verlängerte gegenwärtige Legislalurperiode —, die 
neue dreifährige Finanzperiode mit dem Jahre 1871 beginnen, der Voranschlag 
Jahr 1873 einem spätestens im Jahre 1872 einzuberufenden außer- 
ordentlichen Landtage vorzulegen sein und werden hinfort dem ordentlichen
	        
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