Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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3) die Verordnung zu dem Bundeögesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 0, 
4) das Gesetz, das wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende 
Verfahren betr., 
5) das Gesetz, die Gültigkeit der Lokalbauordnungen 2c. betr., 
6) das Gesetz, die Eröffnung einer neuen Staatsanleihe beir., 
7) der Nachtrag zu den Verordnungen vom 2. Jannar 1856 und vom 11. Mai 
1858, Betreffs der nothwendigen Abtreiung von Grundeigenkhum, 
werden mit den vom Landtage beantragten, von Uns genehmigten Abänderungen und 
Zusätzen publicirt werden. 
II. Beschwerden, Anträge und Petitionen. 
1) Die bei Prüfung der Landeekassen-Rechnungen und bei Berathung des Etats 
gestellten Anträge haben zum größten Theil Erledigung gefunden: 
a) durch die von Uns verfügte Ueberweisung der zeither in Unsere Rentkassen 
geflossenen Strasgelder au die allgemeine Landeskasse, 
b) urh die Betreffo der Eigenthumoverhältnisse der Burgk schen Frohnveste unterm 
d. Mts. gemachte Eröffnung, 
e) “ die laul Resolution vom 29. d. Mts. gelroffenen Anordnungen in 
Betreff 
verschiedener das Rechnungswesen beuestnder Einrichtungen, 
der Controlirung der Tanzgelder- Einna 
der Firation der Kanzleibedürfuisse, 
der Firation einiger Beamtengehalle, 
der Ablösung einiger auf Staatö-Grundeigenthum haftender Abgaben. 
Den Anträgen 
auf Erörterung der elwa noch unerledigten Entschädigungsansprüche für zu den 
Landstraßen abgetretenen Grund und Boden, 
auf genaue Ermittelung des Ertrags der durch Gesetz vom 4. März 1868 ein- 
geführten Erhöhung der Gerichtssporteln, 
auf Erwirkung vollständigen Ersatzes der Erhebungs= und Verwaltungskosten für 
die der Vundeskasse zufließenden Zölle und Stenern, 
wird in Gemäßheit der Resolntion vom 29. d. Ml6. Folge gegeben werden. 
Die übrigen bei Verathung des Etato beschlossenen Anträge werden Wir in 
Erwätzung ziehen. 
2) Die Feschwerde der Gemeinde Hohndorf, einen Fall angeblich verfassungswidri- 
her Handhabung der Gesebe betreffend, hat der Landtag für unbegründet erkannt. Der 
aus Anlaß dieser Pelition beschlossene Antrag 
auf dem Wege der Gesetzgebung die Verordnung vom 2. Jannar 1856 mit 
Bz jebigen Behörden-Organisation in Einklang zu bringen, 
hat durch zianseih ersolgte Vorlegung und Annahme des unter I. B. 7 oben auf- 
geführten Nachtragsgesetzes Erledigung gefunden.
	        
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