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Königlich Preußischen aarhueitar stattgesunden und ist. eine neue Aufage derselben aus.
gearbeitct worden, welche mit dem 1. Jannar 1871 in Kraft trit
Unter Bezugnahme auf . 21 der Apothekerordnung vom 10. un 1350 sowie unter
Verweisung auf die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene revidirte
Anigih Preußische Arzueitare wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die bezüglich des Rabatts in der hiesigen Apothekrrordnung enthaltenen
Bestimmungen wie zeither in Geltung bleiben.
Greiz, den 31. December 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Meufel.
Brune Meti.
51. Bekanntmachung,
die Ausführung des Burdesgeseten vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht
Schriftwerken
betreffend.
Nachstehend wird eine von dem Bundeskanzleramte auf Grund §. 58 des Bundes-
gesetzes vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt S. 351) erlassene Instruktion, betreffend
die Inventarisirung und Stempelung der nach der bieherigen Gesetzgebung regelmäßig
angefertigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken mil dem Gan zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter „Polizeibehörde des Wohnorts“ (
der Instruktion) der Gemeindevorstand (Stadtrath, Gemeindevorsteher, Ortericher), unter
der „zuständigen Centralbehörde“ (§. 3 der Instruktion) die unterzeichnete Landeeregierung
zu verstehen ist.
Greiz, den 31. December 1870.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das.
Meusel.
Bruno Mer