Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Königlich Preußischen aarhueitar stattgesunden und ist. eine neue Aufage derselben aus. 
gearbeitct worden, welche mit dem 1. Jannar 1871 in Kraft trit 
Unter Bezugnahme auf . 21 der Apothekerordnung vom 10. un 1350 sowie unter 
Verweisung auf die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene revidirte 
Anigih Preußische Arzueitare wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die bezüglich des Rabatts in der hiesigen Apothekrrordnung enthaltenen 
Bestimmungen wie zeither in Geltung bleiben. 
Greiz, den 31. December 1870. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Meufel. 
Brune Meti. 
  
51. Bekanntmachung, 
die Ausführung des Burdesgeseten vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht 
Schriftwerken 
betreffend. 
Nachstehend wird eine von dem Bundeskanzleramte auf Grund §. 58 des Bundes- 
gesetzes vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt S. 351) erlassene Instruktion, betreffend 
die Inventarisirung und Stempelung der nach der bieherigen Gesetzgebung regelmäßig 
angefertigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken mil dem Gan zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter „Polizeibehörde des Wohnorts“ ( 
der Instruktion) der Gemeindevorstand (Stadtrath, Gemeindevorsteher, Ortericher), unter 
der „zuständigen Centralbehörde“ (§. 3 der Instruktion) die unterzeichnete Landeeregierung 
zu verstehen ist. 
Greiz, den 31. December 1870. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
Meusel. 
Bruno Mer
	        
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