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Instruction,
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen
Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und Exemplare von
Schriftwerken.
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Nach §F. 58 Absah 3 und 5 des S## vom 11. Juni 1870, betreffend das
urhebenact an Schriftwerken 2c. (Bundesgesebblatt Seite 339), dürfen die beim Inkraft=
treten dieses Gesehes vorhandenen, bisher rechtmäßig angesertigten Vorrichtungen, wie
Formen, Platten, Steine, Stereolppabgüsse 2c. auch fernerhin zur Anfertigung von Exempla-
ren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870
sniersagt ist, die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner
zur eieteh von Exemplaren benuben will, hat die Vorrichtungen bis zum 31. März
1371 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.
8. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen
nach dem auliegenden Formular auf und bedruckt die Verrichlungen demnächst mit
ihrem Dienststempel.
die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt war,
hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu ver-
weigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichjungen erst nach dem 1. Januar 1871 her-
gestellt worden sind.
S. 3.
Das Verzeichniß (F. 2) wird bis zum 30. April 1871 von der Polizeibehärde an
die zustandige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaates im Geschäftswege eingereicht
und von der Leteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vor-
richtungen *ot Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden seien, bedarf es nicht.
S. 4
Nach §. 58 Absaß 2 und 5 des Gesehes vom 11. Juni 1870 dürfen die beim
Inkrafttreten dieses Gesehes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach der bis-
herigen Gesebgebung gestattet war, auch fernerhin verbreitet werden, selbst wenn ihre
Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist, die betreffenden Exemplare von
uo Lüneeten müssen aber mit einem amtlichen Stempel versehen werden.
er sich daher im Besitze derartiger Exemplare von Schriftwerken befindet, hat
biesele bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines
Wohnortes vorzulegen.