b) die nur provisorisch angestellten
und
) solche Diener, welche zu vorübergehenden Geschäften und Commissionen gegen
Diätenbezug oder sonstige Vergütung venvendet werden.
2
2.
Eine Vermehrung des Gehalts, welcher mit der neuen Stelle verbunden ist, hebt
den Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten nur dann auf, wenn die Gehaltserhöhung
halbjährig soviel oder noch mehr beträgt, als die Umzugskosten nach den hier angenom-
menen Normen (55. 3 ff.) betragen würden.
Erreicht die halbjährige Gehaltsverbesserung den Betrag der Umzugskosten nicht, so
atus ber Versetzte nur den Mehrbetrag der Umzugskosten gegen die Gehaltsverbesserung
vergütet.
5S. 3.
Die Vergütung der Umzugskosten besteht:
u. bei Staatsdienern, welche verheirathet sind oder waren, in 1 Procenk der
Besoldung für jede Meile Weges und in 5 Procent ohne Rücksicht auf die
zurückgelegte Wegestrecke;
b. bei unverheiratheten Dienern in der Hälfte der Vergütung für die
verheiratheten.
S. 4.
Die Berechnung der Euserung geschieht mit Rücksichtwahme auf den geradesten
Verkehrsweg zu dem Verseungsor
Die Entfernung zwischen sunte Städten Greiz und Zeulenroda wird zu 2 Meilen,
die Entfernung zwischen Zeulenroda und Schloß Burgk zu 3 Meilen angenommen.
Wegestrecken unter 1 Meile sind für eine volle Meile angurechnen.
8. 5.
Bei dem zu machenden Procentauswurf wird derjenige Bekrag des Diensteinkom-
mens, mit welchem der Staalsdiener unmittelbar vor der Versezung zur Einkommensteuer
beitragspflichtig war, zu Grunde gelegt. Ständige Remunerationen werden hierbei
miteingerechnet.
8. 6.
Außer den Procentsähzen §. 3 wird zu den Umzugskosten gerechnel oder vergütet:
a) der Theil des Miethzinses, welchen der versetzte Diener am Orte des Abzugs
neben dem Miethgelde am Orte des Anzugs noch zu bezahlen hat, jedoch nur