Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

b) die nur provisorisch angestellten 
und 
) solche Diener, welche zu vorübergehenden Geschäften und Commissionen gegen 
Diätenbezug oder sonstige Vergütung venvendet werden. 
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2. 
Eine Vermehrung des Gehalts, welcher mit der neuen Stelle verbunden ist, hebt 
den Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten nur dann auf, wenn die Gehaltserhöhung 
halbjährig soviel oder noch mehr beträgt, als die Umzugskosten nach den hier angenom- 
menen Normen (55. 3 ff.) betragen würden. 
Erreicht die halbjährige Gehaltsverbesserung den Betrag der Umzugskosten nicht, so 
atus ber Versetzte nur den Mehrbetrag der Umzugskosten gegen die Gehaltsverbesserung 
vergütet. 
5S. 3. 
Die Vergütung der Umzugskosten besteht: 
u. bei Staatsdienern, welche verheirathet sind oder waren, in 1 Procenk der 
Besoldung für jede Meile Weges und in 5 Procent ohne Rücksicht auf die 
zurückgelegte Wegestrecke; 
b. bei unverheiratheten Dienern in der Hälfte der Vergütung für die 
verheiratheten. 
S. 4. 
Die Berechnung der Euserung geschieht mit Rücksichtwahme auf den geradesten 
Verkehrsweg zu dem Verseungsor 
Die Entfernung zwischen sunte Städten Greiz und Zeulenroda wird zu 2 Meilen, 
die Entfernung zwischen Zeulenroda und Schloß Burgk zu 3 Meilen angenommen. 
Wegestrecken unter 1 Meile sind für eine volle Meile angurechnen. 
8. 5. 
Bei dem zu machenden Procentauswurf wird derjenige Bekrag des Diensteinkom- 
mens, mit welchem der Staalsdiener unmittelbar vor der Versezung zur Einkommensteuer 
beitragspflichtig war, zu Grunde gelegt. Ständige Remunerationen werden hierbei 
miteingerechnet. 
8. 6. 
Außer den Procentsähzen §. 3 wird zu den Umzugskosten gerechnel oder vergütet: 
a) der Theil des Miethzinses, welchen der versetzte Diener am Orte des Abzugs 
neben dem Miethgelde am Orte des Anzugs noch zu bezahlen hat, jedoch nur
	        
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