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r der Diener durch seinen Mietheentract die ortsübliche Kündigungszeit
on 11— ½ Jahr nicht überschritten
b) it Mehrauswand, welcher dem Lchntien Beamten dadurch entsteht, daß
er länger als 4 Tage iin neuen Dienstorte im Gasthaus leben muß, sofern
er nicht vor der Zeit anzieht und überhaupt dieser Mehraufwand nicht aus
bloßer Privatkonvenienz enksteht.
Diese Anrechnungen sind zu belegen.
§. 7.
Dagegen wird der Aufwand auf Neubeschaffung des beim Umzuge abhanden ge-
kommenen oder unbrauchbar gewordenen, sowie auf Reparatur beschädigten Mobiliars,
ingleichen der Aufwand * Vorrichtungen in den gemietheten Wohnungen selbsiwerständ.
lich nicht besonders vergütet.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Förstliches
Insiegel beifügen lassen.
Greiz, den 11. Mai 1870.
#. S.) Heinrich L.
M. Kunze
i. V.
10. Gesetz vom 12. Mai 1870,
die Presse
betreffend.
Wir Heinrich der JIwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie bis Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben unler Zustimmung des Landlags das nachstehende Preßgeseh zu erlassen beschlossen
und verordnen deshalb wie solgt:
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Im hiesigen wVstenthume besteht Preßfreiheil unter Berücksichtigung der in diesem
Gesetze enthaltenen Vorschrifte