Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

Art. 7. 
Ausgenemmen von den Verschriften im Artikel 6 sind die amtlichen Blätter der Be- 
horden aller dentscher Staalen, sowie Druckschriften, welche den Vedürfnissen des Gewerbes 
oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen und sich auf den hiernach er- 
sorderlichen Inhalt beschränken, z. B. Preis-Courante, Frachl und Aviebriefe, Wechsel, 
Cours-Zettel, Fakturen, Versendezettel, Rechnungsabschlusse, Bücherumschläge, insoweit sie 
nur Bücher-Titel enthalten, Talbellen, Schemata, Formulare, Ekiquetten, Adreß., Visiten., 
Einladungs-, Verlobungs= und Vermählungskarten, Anzeigen anderer Familien-Ereignisse, 
KAirchenzektel, Theaterzektel, Ankündigungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. 
Art. 8. 
Bei Zuwiderhandiungen gegen die Verschristen im Art. 6 trifft, vorbehältlich der 
Bestrasung der etwa begangenen Eriminalvergehen, 
1) eine Geldstrafe bis zu 50. baletn 
u) den Drucker ebenso 
) den Verbreiter, zemm einem der im Art. 6 gedachten Erferdernisse nicht 
genügt ist 
2) Gesänguißstrafe bis zu 6 Wochen 
a) den Drucker, wenn er wissentlich falsche Angaben gemacht hat, 
b) den Verbreiter, wenn er von der Unrichtigkeit der Angaben Kennkniß hatte. 
Auch wird Jeder, der die Form der im Art. 7 gedachten Preßerzeugnisse zu Mit- 
theilungen anderer Art mißbraucht, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern belegt. 
Art. . 
1) Die Verbreitung einer Zeitung oder Zeitschrift, welche imnerhall des Norddeutschen 
Bundesgebiets weder gedruckt noch verlegt wird, kann von der Regierung auf die Dauer 
von zuwei Jahren unter der Verauesehung verboten werden, daß nach Art. 20 innerhalb 
zweier Jahre wiederholt auf Confiokalion und Vernichtung einer Nummer, eines Stückes 
oder Heftes rechtskräflig erkannt wurde. 
2) Mer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch das hiesige 
Amtsblatt veröffentlichten Verbole entgegen, eine solche Zeitung oder Zeitschrift verkauft, 
auastelll oder sousl gewerbmähig verbreitet, wird mit Geldbuße bis zu 50 Thalern oder 
Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Auch unterliegen die verbreiteten Exemplare der 
Confiskation. 
3) Das Verbot gilt mit Anfang des vierten Tagea nach dem Erscheinen der be. 
treffenden Nummer des hiesigen Amtoblatts, den Tag des Erscheinens mit eingerechnet, 
als veröffentlicht.
	        
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