Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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werbliche Ankündigungen anlangt, auch an den betreffenden Grundstücken und Gewerbs- 
lokalen selbst öffentlich angeschlagen werden. 
ei Pakaten anderer Art, mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher 
Behörden, bedarf es der vorgängigen Anzeige bei dem Ortsvorstande (Stadtrath, Orts- 
richter) unter Vorlegung eineb Exemplars des betreffenden Plakats. Diese Plakate dürfen 
ebenfalls blos an den von der Behörde im Voraus bestimmten Orten öffentlich angeheftet 
oder angeschlagen werden. 
Art. 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Art. 10 bis 14 sind mit einer Geld- 
buße bis zu 50 Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu 4 Wochen zu belegen. 
Art. 16. 
In Zeiten von Kriegsgefahr oder nach ausgebrochenem Kriege können Veröffentlichungen 
über Truppenbewegungen oder Vertheidigungomittel durch Verordnung unter Androhung 
der Confiskation und einer Geldbuße bis zu 300 Thalern oder Gefängniß bis zu 
6 Monaten verboten werden. 
Art. 17. 
1) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Capitels angedrohten 
Strafen sind ohne Rücksicht auf die durch den Inhalt der Druckschrist etwa sonst ver- 
wirkten Strafen zu erkennen. 
2) Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen verjährt in 3 Monaten, bei Unter- 
lassungen von Ablauf der Zeit an gerechnet, innerhalb deren die Handlung vorzu- 
nehmen war. 
3) Der Versuch einer Pelizeiübertretung ist straflos. 
Von Bestrafung der durch die Presse begangenen Berbrechen oder Vergehen. 
Art. 18. 
Verstößt der Inhalt einer Druckschrift gegen ein Strafgesez, so treten die Vor- 
schriften der bestehenden Strafgesetzgebung ein. 
Art. 19. 
Die Uebertretungen der Strafgesetze durch die Presse sind dann als vollendet anzu- 
sehen, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt oder sonst verbreitet worden ist. 
(Val. Art. 5.) Als Versuch gelten sie, wenn nach Vollendung des Drucks die auf Ver- 
breilung der Druckschrift gerichtelen Handlungen ihren Anfang genommen haben. 
Art. 20. 
Bei der Verurtheilung wegen eines durch eine Druckschrift begangenen Verbrechens 
oder Vergehens kann sogleich auf Vernichtung der für slrafbar erklärten Druckschrift in 
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