Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Verufungen gegen Verfügung der Beschlagnahme baben keinen Suspensiv-Effect. 
Das Kreisgericht hat innerhalb 3 *§ darüber zu erkenn 
Die Beschlagnahme erstreckt sich ** e —ie der Druckschrift, die noch nicht 
in den Besitz solcher Privatpersonen übergegangen sind, welche dieselben lediglich zum 
eigenen Gebrauch und nicht zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums oder zur Wei- 
terbeförderung an cch bebrazt, beziehungsweise erhalten haben. 
Sie kann auch auf die zur Herstellung der Trucschi bestimmten Maatten oder 
Formen ausgedehnt werden, soweit dies nöthig ist, um der Wiederholung des in Frage 
stehenden Verbrechens oder Vergehens entgegenzuwirken. 
Art. 29. 
Ist im Verfolg der einhelsitn ntersuchung auf Coufiscation und Vernichtung 
eines Preßerzeugnisses wegen seines gesebzwidrigen Inhalts erkannt und solches in dem 
hiesigen Amtsblatte öffentlich bekannt gemacht iworden) so darf sich Niemand bei Ver- 
meidung einer Geldbuße bis zu 50 Thalern oder Gefängniß bis zu 4 Wochen mit der 
ferneren Verbreilung und öffentlichen Ankündigung des betreffenden Preßerzeugnisses, 
oder dem Aldrach gderjenigen Stellen befassen, auf welche sich die Anschuldigung oder 
Verurtheilung bezie 
Die Lshnht Verantworlung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 30. 
Ok ein Straferkenntniß auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen 
sei, ist dem Ermessen des Gerichts zu überlassen, insofern nicht dem Verletzten nach der 
bestehenden Gesetzgebung ein Recht darauf zusteht. 
Die wegen des Inhalts einer periodischen Druckschrist ergangenen Straferkenntnisse 
sind auf Anordnung des Gerichis vollständig mit Entscheidungsgründen und ohne jede 
Bemerkung in der nächsten Nummer kostenfrei zum Abdrucke zu bringen. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 31. 
Die Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 30. April 1855 zur Aus- 
führung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauchs 
der Presse, sowie der letztere selbst, treten hiermit außer Krast. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesen Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Jusiegel beidruchen lassen. 
Greiz, den 12. Mai 1870. 
(. 8.) Heinrich XX1. 
M. Kunze 
i. V.
	        
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