20
der Zeiträume, innerhalb deren die Anlagen zur ieführung kommen sollen, durch Unsere
Landesregierung zur öffentlichen Kenntmiß gebracht worden
Art. 2.
Der Bamunternehmer ist berechtigt die Abtretung von Grundstücken zu verlangen:
1) zu der Vahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Ausweiche-
stellen, Auffahrlen und Abfahrten, Auffeher- und Wärterwohnungen;
2) zu den Vahnhöfen, Stationsplähen und überhaupt zu allen, zum zweckmäßigen
Transport-Betriebe nöthigen Einrichtungen;
3) zu rur Unterbringung he Gewinnung von Erde, Sand, Schutt, Stei
nen u. s. w., insofern deshalb die vorübergehende Venuhung der —
(Arn- 3) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird;
4) zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlagen herzu-
stellenden Straßen, Wegen, Flußkorrektionen, Brücken und anderen, auch durch
sicherheitopolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrichtungen, deren Anlage nach
den Gesetzen, dem genchmigten Bauplane oder den ertheilten bahnpolizeilichen
Vorschriften erforderlich wird.
Art. 3.
Unter dem der zwangsweisen Abtretung unterliegenden Grundeigenthum (Art. 2) sind
alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen begriffen, einschließlich der
Realberechligungen. Erfordert eine der in Art. 2 bezeichneten Anlagen die Bestellung
einer Dienstbarkeit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Folge dieser Anlage
nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers einzuräumen.
Ebenso muß die vorübergehende Benutzung des Grundeigenthums zur Herrichtung von
Teemwehen, zur Niederlegung, Anfuhr oder Gewinnung von Baustoffen (Art. 2
Ziffer 3), sowie zur einstweiligen Verlegung von Flüssen, Bächen und Gräben 2c. im
Zwecke des Unternehmeno gestallet werden. Dauert die Benühung ein Jahr nach erfolg-
ter Vetriebgeröffnung noch fort, so kann der Eigenthümer des Grundstücks die eigen-
thumliche Uebernahme desselben von Seiten des Unternehmers verlangen.
e Verpflichtung, Gebände nur vorübergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu über-
lassen, se überall nicht, bei anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Statt,
wenn deren Beschaffenheit wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert
werden sollte.
Art. 4.
Wenn nur Theile eines Grundbesies in Anspruch genommen werden, darf der
Eigenkhümer in folgenden Jällen verlangen, daß ihm dieser Grundbesitz ganz abgenom-
men werde: