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4) wegen Werthsminderung des etwa übrig bleibenden Vesitzthumes und wegen
des Mehrwerthes, welchen der abzutrelende Gegenstand durch seinen Zusammen-
hang mit anderen Einrichtungen eder Besitungen oder durch seine bisherige
Benuhungsweise für den Eigenthümer behauptete.
Die Rechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch Anlagen
und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch die dabei vor-
kommende Enteignung verursacht werden, erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine
Aenderung.
Art. 10.
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines Grund-=
stücks sind die orkonblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit Berücksichtigung
des Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, und überhaupt mit Berück-
sichtigung des besondern Nachtheils, welcher für den Eigenthümer, Pachter, Miekher oder
Nutnießer nach seinen Verhältnissen aus jener Benuhung entsteht.
Art.
Bei Gebänden und Anlagen, welche ihrer * und Einrichtung nach zum Ver-
Fnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe bestimmt sind, ist
der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Cutschädigung
anzusehen und es muß danan wenn der Eigenthümer es vetn bei Bestimmung der
Entschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus
der arle hervorgeht, daß der Eigenthümer durch Verwendung der ihm für das
Gebäude oder das Gru ndstück der Würderung nach zu gewährenden Abtreiungesunne sich
dieselbe Annehmlichkeit anl einem andern Platze zu verschaffen im Stande sst.
Art. 12.
Der sogenannte Liebhaberwerth (pretium asktectiouis), sowie Vortheile, welche aus ent
in der Folge beabsichtigten Verbesserungen und Einrichlungen hergeleitet werden, oder e
durch die Anlage der Eisenbahn für das zu veräußernde oder zu benutzende Genriftan
entstehen, sind bei der Emtschädigung nicht mit in Anschlag zu bringen. Ebensowenig
kommt umgekehrt bei einer theilweisen Abtretung die Werthserhöhung, welche für den
zurückbleibenden Theil durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar entsteht, bei der
Entschädigung für den abzutretenden Theil in Aufrechnung und Abrechnung.
Art. 13.
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekannt genght worden war, daß
sein Grundstück zum Zweck der Eisenbahnanlage gefordert werde ( 8), auf demselben
eine nene Anlage, Bestellung oder sonstige, die gesbren ct erhöhende und
nicht nothwendige Maßregel innerhalb eines Jahres nach der Vekanntmachung unternahm,