Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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4) wegen Werthsminderung des etwa übrig bleibenden Vesitzthumes und wegen 
des Mehrwerthes, welchen der abzutrelende Gegenstand durch seinen Zusammen- 
hang mit anderen Einrichtungen eder Besitungen oder durch seine bisherige 
Benuhungsweise für den Eigenthümer behauptete. 
Die Rechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch Anlagen 
und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch die dabei vor- 
kommende Enteignung verursacht werden, erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine 
Aenderung. 
Art. 10. 
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines Grund-= 
stücks sind die orkonblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit Berücksichtigung 
des Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, und überhaupt mit Berück- 
sichtigung des besondern Nachtheils, welcher für den Eigenthümer, Pachter, Miekher oder 
Nutnießer nach seinen Verhältnissen aus jener Benuhung entsteht. 
Art. 
Bei Gebänden und Anlagen, welche ihrer * und Einrichtung nach zum Ver- 
Fnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe bestimmt sind, ist 
der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Cutschädigung 
anzusehen und es muß danan wenn der Eigenthümer es vetn bei Bestimmung der 
Entschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus 
der arle hervorgeht, daß der Eigenthümer durch Verwendung der ihm für das 
Gebäude oder das Gru ndstück der Würderung nach zu gewährenden Abtreiungesunne sich 
dieselbe Annehmlichkeit anl einem andern Platze zu verschaffen im Stande sst. 
Art. 12. 
Der sogenannte Liebhaberwerth (pretium asktectiouis), sowie Vortheile, welche aus ent 
in der Folge beabsichtigten Verbesserungen und Einrichlungen hergeleitet werden, oder e 
durch die Anlage der Eisenbahn für das zu veräußernde oder zu benutzende Genriftan 
entstehen, sind bei der Emtschädigung nicht mit in Anschlag zu bringen. Ebensowenig 
kommt umgekehrt bei einer theilweisen Abtretung die Werthserhöhung, welche für den 
zurückbleibenden Theil durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar entsteht, bei der 
Entschädigung für den abzutretenden Theil in Aufrechnung und Abrechnung. 
Art. 13. 
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekannt genght worden war, daß 
sein Grundstück zum Zweck der Eisenbahnanlage gefordert werde ( 8), auf demselben 
eine nene Anlage, Bestellung oder sonstige, die gesbren ct erhöhende und 
nicht nothwendige Maßregel innerhalb eines Jahres nach der Vekanntmachung unternahm,
	        
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