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Art. 17.
Die auf Trennstücke zu übernehmenden Theile von Grundstenern sind bis zur
Einführung des durch das Geseh vom 9. Mai 1857 angeordneten neuen Steuersystems an
die Besitzer des bezüglichen Stammobjects zu entrichten. Von zeither sleuerfreien Grund-
stücken und von Theilen derselben, welche der Eisenbahngesellschaft abgetreten werden, hal
letere bis zum gedachten Zeilpunkte die Contribution vom stenerfreien Gute nach Maß-
gabe des Erwerbspreises zu entrichten.
Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems kommen die im vorgedachten
Gesetze enthaltenen Bestimmungen aach rücksichtlich des von dem Baunnternehmer erwor-
benen Grundeigenthums in Anwendung; es kann aber weder auf Grund 30
und 31 des augeführten Gesetzes eine Entschädigung wegen elwaiger höherer Vestenerung
noch auf Grund der Bestimmung im §F. 4 unter c. desselben Gesebes eine Befreiung in
Anspruch genommen werden.
Art. 18.
Wenn die süt das (isenbahnunternehmen in Auspruch genommenen Grundbesitzungen
verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschräukung oder eingeräum-
ten Venuhung den Pachter treffen und der Pachtvertrag für den Fall der Lösung oder
Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen den Vertragstheilen nicht auf-
andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestimmungen zur Amvendung:
1) Wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in Anspruch
genommen, so ist der diesfallsige Vertrag al aufgelöst zu betrachten und dem
Pachter der aus der früheren Wshebung, des Vertrages für ihn erwachsende
Schaden vom Baunnternehmer zu vergüt
2) Wenn durch die Enleignung eines eshen Theils des verpachteten Grundbesites
die Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrags unmöglich gemacht oder wesentlich
verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die Aufhebung des Pacht-
vertrages verlangen und es sind in diesem Falle sowohl der Verpachter als
der Aise gar den ihnen daraus erwachsenden Nachtheil vom Bauunternehmer
zu enischädi
Giebt die Gteigunng nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund zur
*/ Arusde des Verlrages, so hat der Pachter vom Bammternehmer zu
erhalten:
a) die für die vorübergehende Benntzung eince verpachleten Ghrundbesieo
erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, alß dieselbe für die wäh-
rend der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benutung bezahlt wird;
5) von dem für die Abtrekung oder immerwährende Benutzung eines Theils
des Vertragögegenstandes bestimmte Entschädigungskapitale denjenigen Be-
trag, welcher den mit jährlich vier vom Hundert auf die Dauer der
Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt.