Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Art. 17. 
Die auf Trennstücke zu übernehmenden Theile von Grundstenern sind bis zur 
Einführung des durch das Geseh vom 9. Mai 1857 angeordneten neuen Steuersystems an 
die Besitzer des bezüglichen Stammobjects zu entrichten. Von zeither sleuerfreien Grund- 
stücken und von Theilen derselben, welche der Eisenbahngesellschaft abgetreten werden, hal 
letere bis zum gedachten Zeilpunkte die Contribution vom stenerfreien Gute nach Maß- 
gabe des Erwerbspreises zu entrichten. 
Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems kommen die im vorgedachten 
Gesetze enthaltenen Bestimmungen aach rücksichtlich des von dem Baunnternehmer erwor- 
benen Grundeigenthums in Anwendung; es kann aber weder auf Grund 30 
und 31 des augeführten Gesetzes eine Entschädigung wegen elwaiger höherer Vestenerung 
noch auf Grund der Bestimmung im §F. 4 unter c. desselben Gesebes eine Befreiung in 
Anspruch genommen werden. 
Art. 18. 
Wenn die süt das (isenbahnunternehmen in Auspruch genommenen Grundbesitzungen 
verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschräukung oder eingeräum- 
ten Venuhung den Pachter treffen und der Pachtvertrag für den Fall der Lösung oder 
Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen den Vertragstheilen nicht auf- 
andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestimmungen zur Amvendung: 
1) Wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in Anspruch 
genommen, so ist der diesfallsige Vertrag al aufgelöst zu betrachten und dem 
Pachter der aus der früheren Wshebung, des Vertrages für ihn erwachsende 
Schaden vom Baunnternehmer zu vergüt 
2) Wenn durch die Enleignung eines eshen Theils des verpachteten Grundbesites 
die Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrags unmöglich gemacht oder wesentlich 
verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die Aufhebung des Pacht- 
vertrages verlangen und es sind in diesem Falle sowohl der Verpachter als 
der Aise gar den ihnen daraus erwachsenden Nachtheil vom Bauunternehmer 
zu enischädi 
Giebt die Gteigunng nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund zur 
*/ Arusde des Verlrages, so hat der Pachter vom Bammternehmer zu 
erhalten: 
a) die für die vorübergehende Benntzung eince verpachleten Ghrundbesieo 
erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, alß dieselbe für die wäh- 
rend der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benutung bezahlt wird; 
5) von dem für die Abtrekung oder immerwährende Benutzung eines Theils 
des Vertragögegenstandes bestimmte Entschädigungskapitale denjenigen Be- 
trag, welcher den mit jährlich vier vom Hundert auf die Dauer der 
Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt.
	        
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