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Miether und zeitige Nutzuießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte,
welche Worstehen den Pachtern eingeräumt sind.
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nuhnießer sind von dem Kom-
missar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.
Art. 19.
Wenn von dem Bauunternehmer Flußkorrektionen vorgenommen werden, tritt das
neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbetteb und es geht das lehiere in das
Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist dagegen alsbald nach
bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde oder den betheiligten Privalperso-
nen, soweit die frühere Verpflichtung' reichte, bezüglich soweit die Uebernahme derselben
durch Gesetz begründet ist, zu übernehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit
eine derartige Verpflichtung nicht bestand oder besteht, bat der Bauunternehmer das neue
Sten 41 unterhalten.
leiche desiemmnoe gelten für Straßenverlegungen, welche vom Banunternehmer
vorgenommen werf
Der Inmmnkeenehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wiederher-
stellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten der Bahn zu
sorgen und die zu diesem Behnfe erforderlichen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge,
Uebergänge, Fahr= und Triftwege auf seine Kosten herrichten zu lassen und, sofern und
insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhte Belästigung erwächst, dieselben
zu unterhalten.
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen ob,
welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für die öffentliche
Sicherheit und die Sicherheil des Eiazelnen unmittelbar drohenden Gefahren durch
Verordming vorgeschrieben oder von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet
werden.
Drilter Theil.
Von dem Verfahren und der Eutscheidung über die Abtretung und Entschädigungsleistung.
Art. 20.
Die Entscheidung über die Nolhwendigkeit und den Umfang einer zwangsweisen
Abtretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt im Verwaltungswege
durch einen von Uns ernannten besonderen Kommissar.
Die Betretung des Rechtswegs ist lediglich in den in Art. 38 bezeichneten Fällen
nachgelassen.
Dem Rommissar sind die nöthigen Protokollführer und sonstigen Hülfspersonen
(Art. 50) beizugeben
Nach Bedürfniß werden mehrere Kommissare mit abgegrenzten Bezirken ernannt.
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