Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

Art. 21. 
Der Bauunternehmer hat den Antrag auf Enteignung oder Belaftung fremden 
Grundbesihes, bezũglich auf Abtretung fremder Rechte und Gerechtsame, an den Kom- 
missar zu richten und zu begründen: 
1) durch genaue Geichnung der Grundstücke, auf welche sein Antrag sich bezieht, 
nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster-Nummer; 
2) durch Angabe der beanspuchten Grundfläche nach Ruthen, wenn das betreffende 
Grundstück nicht ganz verlangt wird, unter Beischluß von Auszügen der ein- 
schlagenden Karten; 
3) durch genaue Bezeichnung der beanspruchten Belastung oder Rechtsabtretung; 
4) durch Namhaftmachung der Eigenthümer, bezüglich ihre Vertreter, der etwaigen 
Nachter, Miether oder Nutznießer. 
Mit diesem Antrage hat der Unternehmer die Bestellung eines gehörig zu legitimi- 
renden Bevollmächtigten, sowie die Namhaftmachung des von ihm zu ernennenden 
Schätzers (Art. 23) zu verbinden. 
Art. 22. 
Der Kommissar hat sofort, soweit nöthig unter Vermittelung des zuständigen 
Gerichtes, die erforderlichen Eigenthums- und Hypothelenbescheinigungen einzuziehen und 
alle auf die Zwangsenteignung sich beziehenden Verhältnisse, namenklich die bei der 
Abtrelung betheiligten Eigenthümer, bezüglich ihre Vertreter oder die sonstigen Verech- 
tigten und die in den leßten Entäußerungsfällen vorgekommenen Preise durch gerichtliche 
Auszüge der Grund-, Lehn= und Hypotbekenbücher oder einschlagender Gerichtaakten, 
Vernehmung. der Grundeigemthüner, des Ortsvorstandö oder anderer Auskunftspersonen, 
bezüglich in sonst heeigneter Weise gehörig auszumitleln. 
Ist der Aufenthalt eines Betheiligten unbekannt oder ist ein solcher abwesend und 
so. enlfernt, daß seine Vorladung Schwierigkeiten oder bedeutenden Zeitverlust verursachen 
würde, ohne daß ein Bevollmächtigter oder (Vormund für en bbestelt ist, so hat auf 
Antrag des Kommissars das Gericht der gelegenen Sache #v# skkswegen einen Stell- 
vertreter für denselben zu bestellen, welcher dest Interessen 2 an Enteignungsgeschäfte 
zu wahren berechtigt und verpflichtet ist. 
Art. 23. 
Nach erfolgter Ermitkelung der Vetheiligten und Absfleckung der Bahnlinic hat der 
Kommissar dafür zu sorgen, daß sofert für jede betroffene lur zur Ermittelung der Ent- 
schädigungsbeträge für die in dieser Flur vorkommenden Enteignungen als Schäher drei 
der Oertlichkeit und der abzuschäzenden Gegenstände möglichst kundige Sachverständige 
bestellt werden, welche bei der fraglichen Enteignung persönlich unbetheiligt sein müssen. 
Einer dieser Schätzer ist von dem Kommissar, der zweite von dem Bauunternehmer 
zu ernennen, der dritte aber von den betheiligten Entschädigungsberechtigten zu wählen.
	        
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