Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Die beiden n ersigedachten Schätzer können gleichzeitig für eine Mehrzahl von Fluren 
ernannt werde 
Art. 24. 
Behuso der Wahl des dritten Schätzers hat der Kommissar die aus den Ver- 
handlungen sich ergebenden Betheiligten oder deren Stellvertreter (Art. 22) zu einem an- 
zuberaumenden Termine unter Androhung des gesetzlichen Rechtsnachtheiles speciell vorzuladen, 
auch diesen Termin, unter Benennung des ersten und zweiten Schätzers, in den betreffenden 
Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 25. 
Die in Person oder durch genügend gerechtfertigte Bevollmächtigte erschienenen Ve- 
theiligten wählen nach relativer Stimmenmehrheit; die Nichterschienenen oder die Wahl 
Verweigernden sind des Wahlrechtes verlustig. 
In dem Falle, wenn auf mehrere Personen die meisten Stimmen in gleicher Zahl. 
fallen, ist engere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken. Wenn auch diese keine relative 
Stimmenmehrheit ergeben sollte, so entscheidet unter denen, welche die meisten gleichen 
Stimmen für sich haben, das voos. 
Erscheint auf die erwähnte Verlobung Niemand im Termine oder verweigern sämmt- 
liche erschienene Betheiligte die Wahl, so hat der Kommissar den dritten Schätzer zu 
etnennen 
s Ergebniß wird den Erschienenen sofort belannt gemacht und gleichzeitig in der 
E Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gehört der Oinnte. bezüglich dessen die Abschähung erfolgen soll, nicht zu einem 
im* so hat der Grundeigenthümer den dritten Schäber zu wählen. 
t derselbe nicht in dem hierzu anberaumten Termine oder verweigert er die 
Wahl, so ibar der Kommissar den dritten Schäter zu ernennen und dem Grundeigenthümer 
deshalb Eröffnung zu machen. 
Art. 26. 
Gleichzeitig mit der Ernennung bezüglich Wahl der drei Schäher, ist für jeden der- 
selben auf gleiche Weise ein Stellverkreter zu ernennen, bezüglich zu wählen, welcher in 
Fällen, wo der betreffende Schäber verhindert ist, oder als unzulässig verworfen wird, für 
denselben eintritt. 
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Sthäbte, sollen diejenigen gelten, aus welchen 
Zeugen im Civilprocesse unfähig oder verdächtig si 
Art. 27. 
Metrifft die Abschäzung Gegenftände, zu deren Taxation die ernannten oder erwählten 
Schätzer oder deren Stellvertreter wegen mangelnder Kenntniß, worüber der Kommissar 
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