Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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bei erhobenem Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so sind für diesen einzelnen 
Fall andere Schätzer auf die angegebene Weise zu ernennen, bezüglich von den in diesem 
Falle betheiligten zu wählen. 
Art. 28. 
Die Schätzer sind vom Kommissar, unter besonderer Himweisung auf die in den 
betreffenden Artikeln dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, eidlich zu verpflichten und 
haben den Bezug der durch Gesetz oder sonstige Normen ihnen zugebilligten Gebühren, 
Diäten und Transporkkosten zu beanspruchen. 
Art. 29. 
Der Bevollmächtigte des Baunnternehmers hat auf Bestimmung eines Termius zur 
Verbondnng über die Enteignung beziehungsweise Abschätzung anzutragen. 
Dieser Termin ist in der Regel in dem Orte, in dessen Gemarkung die betreffenden 
Grundstücke gelegen sind, innerhalb vierzehn Tagen bis 3 Wochen abzuhalt 
Es sind hierzu nicht allein der Baunnternehmer oder dessen Vevolmäugter und 
die bereils ermittelten Entschädigungsberechtigten oder deren bestellte Vertreler mittelst be- 
sonderer Zufertigung, sondern auch alle Personen, welche in Beziehung auf die abzu · 
tretenden Gegenstände oder auf die Entschädigungsgelder aus irgend einem * einen 
in diesem Verfahren geltend zu machenden Anspruch zu haben glauben, durch eine öffent. 
liche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde und im officiellen Nahwichtebleitr 
vorzuladen. 
Die Vorladungen sind, soweit es angeht, mit der im Art. 24 vorgeschriebenen zu 
verbinden F müssen nicht allein den Zweck des auberanmten Termines angeben, sondern 
auch d "4 im Art. 30 aufgeführten Rechtsnachtheile andr 
dem Termine sind auch die bestellten Sgäher. e der Ortsvorstand und die 
ie der betreffenden Gemeinde als Auskunftopersonen und zur Vermittelung 
einer gütlichen Uebereinkunft vorzuladen. 
Kann die Verhandlung voraussichtlich an einem Tage nicht erledigt werden, so ist 
der Termin auf mehrere, wo thunlich auseinanderfolgende Tage anzuberaumen und auf 
jeden Tag eine angemessene Anzahl der Betheiligten in der erwähnten Weise vorzuladen. 
Art. 30. 
In dem Termine können die eEnschäbigungsbercchtigten nach ihrer Wahl persönlich 
oder dur hinlänglich Bevollmächtigte ersche 
e Ausbleibenden treffen folgende Nechtnachtzeie- 
u) den Bauunternehmer, daß er die sämmtlichen Kosten des vereitelten Termins 
sammt den Reisekosten und Zehrungskosten der Betheiligten zu tragen und 
zu ersetzen, auch deren gehabte Versäumniß zu vergüten hat; 
5b) die bekannten Entschädigungeberechtigten, daß die Einwilligung in die ange- 
sprochene Abtretung angenommen, die Entschädigungssumme aber im Wege
	        
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